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Grundherrschaften und andere Hoheitsrechte im Bereich des markgräflichen Oberamtes Feuchtwangen im Jahr 1732 >>
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GRUNDHERRSCHAFTEN IN DEN SIEDLUNGEN INNERHALB DES OBERAMTS FEUCHTWANGEN IM JAHR 1732
Die Namen der Siedlungen sind alphabetisch aufgeführt. In Klammern ist die Anzahl der bürgerlichen bzw. bäuerlichen gebundenen Anwesen erwähnt. Den Ziffern 1 bis 4 sind zugeordnet:
1. An erster Stelle steht die heutige Gemeinde. Falls die Siedlung zwischen der Einführung der politischen Gemeinden im Jahr 1818 und dem 1.1.1972 (Gemeindegebietsreform) zu einer anderen Gemeinde gehörte, steht deren Name in Klammern. Weitere Angaben, zum Beispiel über das Fortbestehen als selbständige Siedlung, folgen.
2. Art der Siedlung im Jahr 1732
3. Grundherrschaft(en) mit
Angabe der Art der gebundenen Anwesen. (Bei Ämtern des Markgraftums
Brandenburg-Ansbach, die die Grundherrschaft ausübten, sind nur diese
angegeben, bei Ämtern anderer Territorien auch der Name des Territoriums
selbst.)
Falls der Begriff
"Anwesen" gebraucht ist, machte Vetter keine nähere Angabe über
die Größe. Sonst sind die Anwesen der Größe nach
so bezeichnet: Hof (Höflein), Halbhof, Gut (Gütlein), Köblersgut,
Söldenhaus, Haus (Häuslein). Aus diesen Angaben kann jedoch nicht
ohne weiteres auf eine bestimmte Größe der landwirtschaftlichen
Fläche geschlossen werden. Ebenso muß ein Gasthaus mit Taberngerechtigkeit
keineswegs einen größeren Umsatz als eine Zapfwirtschaft gehabt
haben. Ein Anwesen mit doppelter Mannschaft war eines, das zwei Familien
bewirtschafteten und das noch nicht offiziell geteilt war.
4. Öffentliche Gebäude und Anlagen
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