1035 |
Kapitel LXXXIII
Hut-, Trieb- und
Tränkgebrauch mit dem hohen und Hornvieh auf der Stadtmarkung
§
1
Was
hat die Stadt und Bürgerschaft
|
1036
Sc525 |
für
angrenzende Orte zu betreiben und zu behüten?
Folgende:
Siebzehn
Orte: 1. Aichenzell, ein Weiler, leigt von der Stadt aus gegen Mittag zu.
2. Esbach und Sommerau, liegt gegen 3. (?) Abend zu. 4. Glashofen an der
Ansbacher Straße. 5. Heilbronn, ein Weiler, liegt von der Stadt aus
gegen Morgen zu. 6. Jungenhof und 7. Soldenhof, 2 Höfe, liegen von
der Stadt aus gegen Mitternacht. 8. Kaltenbronn, ein Weiler, von der Stadt
aus mittagwärts liegend. |
1037 |
9.
Kernmühle und Krebshof, mitternachtwärts liegend, 10. Leiperzell,
ein Weiler, mitternachtwärts liegend, 11. Metzlesberg, ein Weiler,
stadtwärts gegen Morgen liegend. 12. Poppenhof, ein Hof gegen Mitternacht.
13. St. Ulrich, ein Weiler gegen Morgen, 14. Röschenhof, von der Stadt
aus mittagwärts liegend. 15. Tribur, 16. Winterhalten, ein Weiler
gegen Abend. 117. Wüstenweiler, ein Weiler von 3 Haushalten, gegen
Morgen. |
1038
Sc526 |
§
2
Wie
hat eine Bürgerschaft zu Feuchtwang die angrenzenden Orte zu betreiben
und den Weide- und Tränkgebrauch auf sie für altersher zu nehmen
und was ist strittig und unstrittig?
Es
solle nachfolgendermaßen angezeigt werden.
Aichenzell
Die
Stadt hat solches zu beweiden und ist ohne Contradiction, auch niemals
kein Stadthirte darauf umgeschlagen worden.
Sie
Wiesen vom Aichenzeller Steg an bis zum Weiler.
Nachgesetzte
Gegend mit dem Stadt- |
1039 |
vieh
zu behüten, will streitbar gemacht werden, doch hat die Stadt bis
anher sich in Possessorio erhalten?
Das
Feldlein ober dem Aichenzeller Steg hinauf zur linken Hand an der Straße
nach Dinkelsbühl gegen der Lachen zu.
§
3
Wo
scheidet Aichenzell die Hut von der Stadt ab?
Bei
der Schleifmühle, denn über dieselbe herein dürfen sie,
Aichenzeller, nicht hüten.
§
4
Was
für Gegenden und Feldungen hüten die Aichenzeller der Stadt aus
|
1040
Sc527 |
und
was ist streitbar und unstreitbar?
Unstreitbar:
Die
Feldung ober und in der Lachen bis zum Leonhardsberg mit dem darunter liegenden
Fichtwäldlein oder Gesträuß, genießen die Aichenzeller
auf der Stadt als eine Kuppelhut.
Streitbar:
Die
Äcker und Wiesen beim Abfall des Schleifwöhrs bis an den Kaltenbronner
Fußweg, die Schleifäcker hinauf bis oberhalb der Lohemühle,
jedoch nicht über den Moßweiher, noch über den Kaltenbronner
Fußpfad.
Die
große Wiese unter dem Schleifwöhr bis zum Aichenzeller Steg.
Zu versprerrten Zeiten den Wasen bei den Schleifäckern. |
1041 |
Auf
diesen Gegenden sind sie, Aichenzeller, des Hutbesuchs halber in possessorio,
obgleich in vorigen Zeiten sich ihre Vorfahren nur eingeschlichen haben,
so ist doch das lange Nachsehen nunmehr zu einem Recht erwachsen. Stadtwärts
sollen die Aichenzeller gar nicht über die Sulzach kommen. Aich nicht
auf die bürgerliche Kunderi, weder mit Kühen noch Pferden treiben,
welches bei Mannsgedenken auch nicht geschehen.
Ehedem
ist ein Furt oberhalb des Stegs lang verschrankt worden, welches aus Befehl
der Oberherrschaft, geschwinder Läufe halben geschehen, es haben aber
die von Aichenzell keinen Trieb durch gehabt, wenn sie es aber getan, ein
solchen ohne Wissen der Stadt ge- (?) |
1042
Sc528 |
der
Weg zwischen dem Röschenhof und der Sulzach ist dem Müller und
nicht der Trieb zu gute gemacht worden.
So
ist auch wahr und erweislich, dass, nachdem die von Aichenzell eigenen
Mutwillens auf und an bemeldete Orte und Enden geweidet, sie von dem Flurer
zu Feuchtwang gepfändet und umgeschlagen worden, sie auf den Flurer
die Einung geben und verzollt haben, alles nach Inhalt eines unter den
Hutakten befindlichen alten Hutbriefs de anno 1548 mit Lit. A signiert.
§
5
Wird
in Hutsachen jetziger Zeit die Pfandung noch gebraucht?
Nein,
weil daraus öfters Ungelegenheit entstanden, wird Recht zu er- |
1043 |
langen
durch die Herrschaft gesucht und müssen die turbativische Eingriffe
in Hutsachen von der hohen Herrschaft durch Inhibitoria gesucht werden.
Esbach
und Sommerau
§
6
Was
für Feldungen und Wiesmade, wenn das Feld leer ist, hütet die
Bürgerschaft ohne Contradiction mit ihrem Vieh diesen beiden Weilern
aus?
Die
Wiesen und Äcker von den Heckenhofer Wiesen gleich an, rechter und
linker Hand bis zur großen Forl, welches Feld das Himmelreich genannt
wird, indem daselbstigen kleinen Weiherlein unterm Zinnholz hat die |
1044
Sc529 |
Stadt
auch für ihr Vieh den Tränkgebrauch und zu offener Zeit den Trieb
von diesem weiherlein aus durch das gleich oben hinauf liegende Holz in
Freudenberg.
Nicht
weniger die Esbacher Güter vom Ende der Spitalwiesen an auf einer
Seite gegen das Himmelreich am Mosbacher Weg hinauf und hinauf bis zur
Hecke, wo Esbach rechter Hand gleich gegenüber liegt.
Das
Esbachische Feldlein am Mosbacher Weg rechter Hand bis ans Weiler und zum
Kirchweg hinüber.
Die
Wiesen übern Eggelbuck, neben Graben hinauf bis zum Schenkelweiherlein.
Die
Wiesem vom oberen Dettenbächlein an, diesseits und jenseits des Grabens
bis |
1045 |
ans
Fischgrüblein hinauf, von da rechter Hand über den Graben hinauf
bis an die Sommerauer Äcker.
Im
Rothenbergleinn ganz oben hat die Stadt die Hut und den Trieb durch einen
schmalen Straim Wiesen zu den bürgerlichen Gütern auf besagten
Rothenbergleinsacker zu.
§
7
Was
genießen die Esbacher und Sommerauer von der Stadt zur Gegenhut ohne
Wiederspruch?
Die
Heckenhofer Wiesen bis an die Heckenhofer Peunt.
Das
Kopfkissen von den Hospitaläckern an der Heckenhofer Peunt gleich.
Dann
den Trieb ober der großen Forl durch in ihr Feldlein am Mosbacher
Weg |
1046
Sc530 |
§
8
Wo
scheidet Esbach die Hut gegen die Stadt?
An
erstgedachter Heckenhofer Peunt, dann weiter hereinwärts dürfen
sie nicht hüten.
§
9
Wo
ist die Hutscheidung von der Sommerauer Seite aus?
Am
oberen Dettenbäclein, dann übern Eggelbuck herein dürfen
sie nicht hüten.
Glashofen
Hat
seine eigene Weide und hütet dieser Ort weder auf die Stadt noch die
Stadt auf sie.
Die
Stadthut scheidet sich am Weg, der in das Heiligenholz hinein geht.
Heilbronn
§
10
Was
für Feldungen ist die Stadt
|
1047 |
diesem
Weiler ohne Widerspruch aus zu hüten befugt?
Zu
offener Zeit die unterm großen Kappenzipfel an den Wüstenbach
hin liegende Wiesen und darober befindliche Äcker bis an den Heilbronner
Steg hin.
Die
Wiesen unterm Heilbronner Steg auf der Seite gegen die Stadt vom Schönbach
hinunter bis zur Diemartsbrucken.
Den
Wasen über den Diemanfurt, dann die Wiesen zunächst bis an die
Heilbronner Häuser.
§
11
Was
genießt dieses Weiler Heilbronn von der Stadt zur Gegenhut?
Die
bürgerlichen Wiesen und Äcker |
1048
Sc531 |
vom
Heilbronner Weg herauf unters Hansen Peuntlein.
§
12
Wo
scheidet Heilbronn die Hut von der Stadt ab?
Unter
dem Hansen Peuntlein und dürfen sie den Berg nicht hinauf.
§
13
Haben
die Heilbronner auf der Stadt einen Tränkgenuss?
Ja,
im Kappenzipfeler äußersten Weiher.
§
14
Was
hat sich dieses Gemeinde Heilbronn neuerlich unterfangen?
Es
hat solche vor ... Jahren für ihren Hirten ein Tagwerk Wasen von der
Hut über der Diemarts- |
1049 |
brücke
einzulantern und zu einer Hirtenwiese zu machen, sich tacite unterfamgen,
wider welches unfugsame Vornehmen die Stadt sobald man es wahrgenommen,
protestiert und die rechtliche Notdurft vorbehalten.
Jungenhof
§
15
Auf
was für Feldung darf die Stadt diesen Hof betreiben und darauf Weide
suchen?
Durch
sein Holz unter und ober dem Gericht zu offener Zeit und auch in sein Laubholz,
doch also, dass 7 Jahre lang der Waldödung gemäß der junge
Schlag verschont bleiben soll, inhalts |
1050
Sc532 |
eines
pergamenten Vertragsbriefs de anno 1550 Lit C signiert.
Die
drei Felder oben im Flashofer Weg.
§
16
War
der Behütung halber auf diesen Gütern jemals Widerspruch geschehen?
Nein,
es findet sich weder in jüngeren noch älteren Zeiten davon nichts
aufgezeichnet und ist niemals kein Stadthirte darauf umgeschlagen worden.
§
17
Hat
dieser Jungenhof auf die Stadt eine Gegenhut?
Nein,
hat sich auch keiner von al- |
1051 |
len
Hofbesitzern in vorigen und jetzigen Zeiten dergleichen angemaßt,
es melden auch die vorhandenen Urkunden nichts davon.
Jörgen-
oder Soldenhof
§
18
Was
hat die Stadt auf diesem Hof für ein Trieb- und Weiderecht zu suchen?
Nach
einem Vertrag de anno 1559 mit Lit. D bezeichnet, hat die Stadt den Trieb
durch des Bauern Lucken. Dann nach des alten Hirten Hannß Forstmeisters
Aussage vom 19. Nov. 1681 die Hut zu offener Zeit auf des Soldenbauern
Wiesen gegen Leiperzell zu und sei er einmal umgeschlagen worden, |
1052
Sc533 |
außer
einmal, da er auf seine Äcker gekommen, woselbst ihm der Bauer nicht
leiden wollen.
Gegenhut?
Hat
kein Besitzer des Jörgen- oder Soldenhofs auf die Stadt zu suchen,
findet sich auch nichts unter den Hutakten davon aufgezeichnet.
Kaltenbronn
§
19
Hat
die Stadt auf dieses Weilers Flur einen Hut- und Tränkbesuch?
Nein,
die Stadt hat weder Hut- noch Tränkbesuch auf diesem Ort, weil daselbst
eine eigene Schäferei von ... Stück Schafen ist. |
1053 |
§
20
Was
hat dieser Weiler Kaltenbronn auf der Stadtmarkung zu suchen?
Nach
einem pergamentenen Vertrag de anno 1469 den Trieb durch den Freudenberg,
welcher ordentlich versteint ist und fängt an beim Stiftshölzlein
ober dem Winterhalter Holz und geht durch die kleine Forl unter einen kleinen
Weiherlein durch, sofort in die große Forl hinein und zwischen der
Mosbacher und Esbacher Feld hinaus.
§
21
Sind
die Besitzer zu Kaltenbronn bei dieser Triebgerechtsame geblieben und haben
sie
|
1054
Sc534 |
sich
niemals der Hut angemaßt?
Der
Gebrauch des Hutbesuchs ist den Kaltenbronnern öffentlich nicht gestattet
worden, sondern wenn sie diesfalls wider Gebühr gehandelt, wurden
ihre Schäfer zur Strafe gezogen.
§
22
Welche
Kaltenbronner Schäfer sind um begangene Exzesse der Freudenberger
Hutsbesuchung halben gestraft worden?
Der
Schafmeister Dietrich anno 1607 wurde aufs Rathaus gefordert, um einen
halben Gulden abgestraft. Anno 1609 durch Wegnehmung eines Schafs gepfändet. |
1055 |
Nachmals
gar mit Stößen abgetrieben.
In
jüngeren Jahren, als die Schäfer wehrenden Triebs auf den Freudenberg
still halten und Hut suchen wollen, war ihnen solches anno 1675 durch Bürgermeister
Benzen niedergelegt, mit Bedrohung der Pfandung und Anklage, dergleichen
geschah auch anno 1727 durch Bürgermeister Conrad Bärmeyer, als
der Schäfer mit seinen Schafen auf gedachten Freudenberg sich einschleichen
wollen.
Kernmühl
und Krebshof
§
23
Was
ist die Stat solchen aus-
|
1056
Sc535 |
zuhüten
berechtigt?
Des
Kernmüllers Äcker im Rothenberglein neben dem Holzweg bis ans
Weiler Feld. Den versteinten langen Wasen im Rothenberglein. Die Wiesen
hinauf bis zum Kernmühlwteg, in welchem Grund auch des Krebsbauern
Tagwerk Hofwiesen liegen.
§
24
Ist
dieses langen Wasens halben vom Krebsbauern Widerspruch geschehen?
Ja,
anno 1736 und 1737, im letzteren Jahr war durch Herrn Stiftsverwalter Obermeyer,
Bürgermei- |
1057 |
ster
Wurm und einigen aus der Bürgerschaft ein Augenschein eingenommen,
aber nichts gesprochen worden, dann die Stadt dieses Wasens Besuch halben
über Menschen Gedenken lang schon im Besitz ist.
§
25
Wurde
solcher Wasen nicht fleißig mit dem Stadtvieh besucht?
Ja,
alle Jahre mit Hüten und Treiben des Rind- und Schafviehs und ist
der Stadt des Besuchs halben jetzt noch in Possessario.
§
26
Was
für Feldung hüten diese der Stadt aus und was ist streitbar?
Streitbar
sind nachfolgende Feldungen und Gegenden, welche den Besitzern des Hofs
und der Mühle auszuhüten, von Seiten der Stadt sowohl in älteren
als jüngeren Zeiten befugt zu sein, wider- |
1058
Sc536 |
sprochen
worden.
Die
Feldung vom Dettenbächlein herunter dahin gegen die Feuchtwanger hinauf
bis ans Hecklein weiden dürfen. Der Wiesgrund abwärts der Sulzach
bis an die Siechpeunt.
Der
obere Holzweg herab bis ans obere Dettenbächlein und denselben Wasen.
Der
Trieb und Hut über das untere Dettenbächlein und selbiges Feldlein.
Der Tränkgebrauch an der Weiherslachen und der Hutbesuch des Galgenbergs
soll vor Zeiten die Tränk in den Siechweiher gehabt haben.
§
27
Welche
Gegend hat bisher zur Hutscheidung gedient?
|
1059 |
Die
Stadtpfarrers Wiespeunt beim Siechweiher, weiter hereinwärts haben
der Krebsbauer und Kernmüller niemals gehütet, wird auch nicht
gestattet, auf der anderen Seite von Rothenberglein aus scheidet pro nunc
das Weidenwieslein die beiden Hof- und Mühlinhaber von der Hut ab,
gestalten sie den Kühwasen nicht berühren dürfen.
Leiperzell
§
28
Auf
welchen Hut, Feldung und Wiesmaden hat die Stadt Hut und Trieb zu suchen?
Die
Stadt hat Macht, alle Wochen 2 halbe Tage mit der ganzen Herde Kühvieh
auf Leiperzell zu treiben und die Hut unterm Heiligen- |
1060
Sc537 |
holz
von Walburgi bis Jacobi, dann der Stadtschäfer von Michael bis Walburgi
auszuhüten.
Ingleichen
auch die darunter liegende Sulzachwiesen zu offener Zeit.
Jenseits
der Sulzach gegen Banzenweiler hat die Stadt den Trieb durch des Soldenbauern
Lucken und darf die Weide suchen von des Soldenbauern Wiesen an bis an
das Leiperzeller steinerne Brücklein und Hirtenwieslein, es wird aber
um des weiten Triebs willen nur 2 mal im Frühjahr und 2 mal im Herbst
vorgenommen.
Die
Stadt hat auch die Trieb durch die Weilersweiher Brücke, wenn es die
Hut von des Soldenbauern Wiesen an bis zur Leiperzeller Brücke besuchen
will. |
1061 |
§
29
Was
genießt Leiperzell von der Stadt zur Gegenhut?
Die
12 Morgen Spitalacker an der Ansbacher Straße, der Fremdlesberg genannt
und die eigene zur Stadt gehörigen Äcker ober der Poppenhöfer
Hut.
Metzlesberg
§
30
Was
hat die Stadt für Trieb und Weide auf dieses Weiler zu suchen?
Den
Trieb übr den Diemmanfurt, welches das Stiftsamt machen zu lassen
schuldig ist, ausweis eines zwischen der Stadt und dem Stift aufgerichteten
Vertrag de anno 1469. |
1062
Sc538 |
Die
Hut von der Diemmanbrücke an rechter Hand die Wiesen hinauf bis an
derer von Lichtenau Wiesen, den Berg gegen das Holz hinauf bis zu einem
großen Stein, von da man sich zurückschlägt, die Wiesen,
Äcker und Wasen rechter Hand bis an die Metzlesbergische große
Peunt, die Schönmühle zu.
Die
Wiesen rückwärts über den Schönweiher gegen St. Ulrich
zu.
§
31
Was
genießt dieses Metzlesberg zur Gegenhut von der Stadt?
Es
genießt die Hut von der Diemartsbrücke an bis hinauf |
1063 |
zum
Grafenweiher mit dem Hornvieh.
Röschenhof
§
32
Was
hat die Stadt für einen Trieb- und Hutgenuss auf diesem Hof?
Zu
offenen Zeiten, wenn die Wiesen am Schönbach unterhalb Koppenschallbach
mit dem Hornvieh besucht werden, hat die Stadt den Trieb am Furhweg ober
dem Röschenhof hinunter und ist weder in älteren noch jüngeren
Jahren diesfalls kein Widerspruch geschehen.
Auf
der Stadt Feldung hat der Röschenhof keine Hut oder Trieb zu suchen. |
1064
Sc539 |
Poppenhof
§
33
Hat
die Stadt einen Hutbesuch auf diesem Hof?
Nein,
aber den Trieb über ihren Wasen ob ihrem Holz hinunter auf die Leiperzeller
große Hut unter dem Heiligenholz.
§
34
Was
hat aber dieser Hof von der Stadt zur Gegenhut zu genießen?
Auch
nichts.
St.
Ulrich
§
35
Was
hat die Stadt auf diesem Weiler für einen Hutbe-
|
1065 |
such?
Es
hütet das Feld, wo man von Feuchtwang aus auf Ulrich geht, rechter
und linker Hand bis ans Weiler, dann die Wiesen hinunter am Schönweiher
und die Trappenwiesen mit dem Stadtvieh aus.
§
36
Wie
weit hat dieses Weiler St. Ulrich die Gegenhut zu suchen?
Von
der Diemmanbrücke an bis zum Grafenweiher herauf, dann auf ihre Äcker
im Säutrichter zu offener Zeit, auch welche Gegend die Ulricher von
der Stadtmarkung abscheidet. |
1066
Sc540 |
Tribur
§
37
Hat
die Stadt Feuchtwang auf diesem Weiler keinen Hutbesuch?
Nein,
es ist der Freudenberg, ein vor 377 Jahren vom Bischof Berchthold zu Eichstätt
an die Stadt tauschweise erlangter Hof, den man eingehen lassen und das
Holz zur Stadt gezogen, die Äcker aber zur Viehweide liegen lassen,
ordentlich mit denen von Tribur verraint und versteint worden und stehen
ziemlich große Hutsteine oben in der Höhe. Vom großen
Weidenbusch an bis zur großen Forl.
Winterhalten
§
38
Wie
geht der Stadt Feucht-
|
1067 |
wang
Hutbesuch auf diesem Weiler?
Durch
ein Stück Hut im Leonhardsberg von ungefähr 7 Morgen, stößt
an ihr Gutholz.
Von
ihrem Gutholz, wenn es ausgehütet, hat die Stadt den Trieb in Freudenberg
zu offenen Zeiten hat die Stadt auf der Winterhalter ganzen Feldungen mit
dem Hornvieh die Kuppelhut, gleichwie auch sie auf der Heckenhofer ganzen
Feldung haben, inhalt eines Schreibens von dem Bürgermeister Benzen
an Herrn Doktor Baumgärtner in Ansbach, der selbst ein Gemeindsmann
zu Winterhalten gewesen und den großen Hof daselbst besessen.
§
39
Haben
sie, Winterhalter, der Stadt auf ihren Feldern die Mithut jemals zu verwehren
ge-
|
1068
Sc541 |
sucht?
Jan,
anno 1727 und 1729. Die Stadt hat aber auf ihrem Feld nichts destoweniger
die Hutbesuchung doch vorgenommen und ist noch in possessorio.
§
40
Was
genießen die Winterhalter von der Stadt zur Gegenhut?
Den
Leonhardsberg und den Freudenberg, zwei ansehnliche Stücke Hut, waren
vor diesem in Widerspruch, dass man gesagt, ihre Vorfahren hätten
in Kriegszeiten auf diesen Gegenden sich eingeschlichen, welches von der
Stadt aus geraume Zeit nicht wahrgenommen worden, da nachmals die Erschleichung
durch die Länge der Zeit zum Recht erwachsen, wie sie dann noch in
der Possession des Hutgenusses und wegen für sich habender Ver- |
1069 |
jährung
nicht mehr daraus zu treiben sein.
Wüstenweiler
§
41
Was
hat die Stadt für einen Hut-, Tränk- und Triebbesuch mit ihrem
Vieh auf diesem Weiler?
Es
hat den Hut-, Tränk- und Triebbesuch mit ihrem Hornvieh und Schafen
auf den Wasen unterm Lindenberg, davon die Quellen des Wassers in den darober
hinaufliegenden Spitals Höllwiesen entspringen und erhält die
Stadt die Tränk.
Von
da hat die Stadt auch den Trieb und die Hut auf die hinteren 8 Mor- |
1070
Sc542 |
gen
Wasen unter des Müllers zu Wüstenweiler Mühlholz, das Breitholz
genannt und den Tränkgebrauch aus den oberen von einer Spitalwiesen
herunter laufenden Brunnen, die Tränktröge, müssen die Wüstenweiler
Gemeindsleute erhalten, an diesen Hut-, Trieb- und Tränkgebrauch ist
der Stadt und einer Bürgerschaft sehr viel gelegen, anbetracht dass
sie in verschlossenen Zeiten außer diesem Trieb weder die dahinter
liegende Bürgerstöcke, noch die Höllgüter mit ihrem
Viehherden ohne merklich erleidenden Schaden nicht besuchen können.
Anno
1734 hat der jetzige Müller Hannß |
1071 |
Jörg
Gröninger von dieser Hut 1/2 Morgen umgerissen und zu einem Acker
anbauen wollen, wowider aber alsobald die Bürgerschaft und seine eigene
Gemeindsleute bei dem löblichen Oberamt Feuchtwang geklagt, ist ihm
solches liegen zu lassen auferlegt worden. Anno 1735 hat derselbe neuerdings
sich widerum der Umackerung eines Stücks von diesem Hutwasen anmaßen
wollen, darüber die Sache bei dem wohllöblichen Oberamt eingeklagt
und beider Parteien Ausrede ad Protocollum genommen, aber kein Bescheid,
wie sich in erster Instanz zu geben gebührt hätte, erteilt worden. |
1072
Sc543 |
Anno
1736 brachte Müller Gröninger auf deren Herrn Ober- und Beamten
vor ihm erstatteten favorablen Berichte, eine Konzession, aus dem hochpreislichen
Hofrat vom 20. Juni aus, ohne dass die Bürgerschaft zuvor als Widerpart
darüber wäre gehört worden, in welchen unter andern vorgestellt
war, ob wäre der umzuackern gewillte Wasen vor Zeiten ein Schlag gewesen
und wie er vor den Genuss jährlich 1 Simra Noval-Zehend geben wolle
und anderes mehr. Der Inhalt dieses gnädigsten Befehls geht dahin,
dass Gröninger gegen Offerierung eines Simra Neugereutzehenten die
Pflüg und Bauung 2er Morgen auf 6 Jahre zugelassen werden, nach der
Hand aber er es wieder zu einem Wald anfliegen lassen solle.
Dieser
von dem Müller Gröninger an und für sich selbsten hochvenerierliche, |
1073 |
auf
ungleiche Angaben erschlichene gnädigster Hofratsbefehl, wurde dem
Kastenamt zugeschickt, welches solchen den Bürgern nicht eher kommuniziert,
bis der Widerpart und seine 3 Gehilfen mit der Beackerung des Wasens so
vor der Sonnenaufgang geschehen, fertig waren.
Wider
dieses hinterlistigen Unternehmens, sowohl auf Seiten der Herren Beamten,
als des Müllers, kam die Bürgerschaft durch einen einmütig
genommenen Entschluss mit einer respectablen Remonstration und nach diesem
noch mit vielen Memorialien ein und bat den per sub et obreptionem extrahierten
hochvenerierlichen Befehl wiederum aufzuheben, den Müller zu Umlegung
des Wasens anzuhalten, weil er solchen mit seiner Mühle |
1074
Sc544 |
keineswegs
erkauft oder nach Anleitung hochfürstliche, der Prozess- und Gerichtsordnung
die Akten zum Spruch rechtens auf eine Juristen-Fakultät zu verschicken,
gnädigst zu gestatten, welches mündlich dden Herren Räten
noch mehrers vorgestellt und um Ergehung eines Inhibitioni bis zur gänzlichen
Entscheidung der Sache untertänig gebeten worden, als aber nichts
erfolgt und immittelst der Müller Gröninger den Wasen wieder
auf ein Neues angegriffen und mit der Egge darüber gefahren, hat die
Bürgerschaft, weil sie aller Orten verlassen gewesen, sich selbst
Hilfe schaffen müssen, wo sie anderst ihr Hutrecht auf den umge- |
1075 |
rissenen
Wasen auf ewig nicht hätte fahren und der Posterität einen unverschmerzlichen,
ja unverantwortlichen Schaden hätten tun lassen wollen und haben mit
ihrer oberen Herde Stadtvieh den Wasen besucht, darauf hin und wieder treiben
und das geeggt gewesene zusammentreten, auch zum Zeichen, dass sie daselbst
eine offene Weid-, Trieb- und Tränkrecht haben. Wie in der Nachbarschaft
aller Orten gebräuchlich, das Horn blasen lassen, aus welchem Vorgang
die Herren Beamten, obgleich die dabei gewesenen Bürger weder Ober-
noch Untergewehr gehabt, sondern nur mit bloßer Hand aus- und wieder
in Stille und Ruhe nach Hause gegan- |
1076
Sc545 |
gen,
der Gegenteil auch weder geschlagen, noch geschändet oder sonsten
ein Unfug oder Gewalttätigkeit gebraucht worden, eine Rebellion und
was das Lächerlichste, eine Triumphaufführung erzwingen wollen,
eben als wenn in einer rechtmäßigen Sache eine ganze Bürgerschaft
wider einen einzelnen von dem Amt aus unbillig portierten Privatmann ihre
Kräfte nicht zusammenhalten dürfen, da dieses, wie es von denselben
aus purer Ungust geschehen, kein Komplott, sondern eine in der Billigkeit
und dem Recht gegründete Vereinigkeit vielmehr genannt werden kann,
nichts desto weniger wurden die Bürger viritim, was einer oder der
anderen |
1077 |
einzuwenden,
gehört und ihnen verfängliche Fragen, ob sie es mit der Herrschaft
oder Stadt halten, vorgelegt und ins Netz zu locken gesucht, auch die bürgerliche
Vollmacht und ihre Namensunterschrift, worinnen enthalten, dass sie alle
miteinander die Klage vom ersten bis letzten Mann vertreten helfen wollen,
zurückgeben sollen, in welches Begehren aber nicht eher gewilligt
worden, bis man es der Bürgerschaft vorher vorgetrgen und ihre Namen
nochmals unterschreiben lassen, da sich sonach nach etlichen und 20 mehr
als zuvor dazu bekannt und unterschrieben haben. Den 9. Jan. 1737 wurde
eine Deduktion zum hochfürstlichen geheimen |
1078
Sc546 |
und
Hofrat eingegeben, von 135 Bürgern subscribiert und die übel
angeschuldigte Rebellion abgelehnt, darauf noch keine Resolution ergangen,
sondern die Sache unerörtert geblieben, da mittlerzeit der umgerissene
Wasen sich wieder überwachsen und von der Stadt der Hutgebrauch, wie
vorhin wiederum, genossen wird, ist also die Bürgerschaft noch in
Possessorio.
Das
unterm Lindenberg liegende kleine Stücklein Wiese neben der Hut, hütet
auch die Stadt aus.
§
42
Was
hat Wüstenweiler zur Gegenhut von der Stadt?
|
1079 |
Das
Feldlein in der Hölle, Helfenbein genannt. Die Bürgerstöcke.
Den großen und kleinen Kappenzipfel genießen mit Widerspruch
der Stadt, dass sie sich in Kriegszeiten, da Unsicherheit halben die Stadt
ihr Vieh zu Hause behalten müssen, auf solchen Gegenden eingeschlichen
und nachdem es einige Zeit angestanden, letztlich zu einem Recht erwachsen.
Über die Behütung des Kappenzipfels, so ehedem ein Wald gewesen
und zur Stadt gehört, entstanden schon anno 1665 und anno 1701 Streitigkeiten
zwischen der Stat und den Wüstenweiler Gemeindsleuten, da die Feuchtwanger
den Wüstenweilern in beiden Kappen- |
1080
Sc547 |
zipfeln
keine Mithut zu haben, eingestanden, zu deren Entscheidung wurde Herrn
Kommissarius de Venne abgeordnet, welcher aber um seiner Parteilichkeit
und weil er die Landesart und gemeine Terminos nicht verstanden, verworfen
und ein anderer Kommissarius ausgebeten worden, denn er solle zwischen
Gärten, Gütern, Wiesen, Äckern und Eggerten keine Distinktion
zu machen gewusst haben, wann anher auch aus seiner ungleichen kommissorialischen
Relation den 27. Aug. 1703 die Decision erfolgt, dass die Wüstenweiler
Gemeindsleute mit Hüten und Weiden in dem Kappenzipfel ungehindert
der Feuchtwanger Bürgerschaft fortfahren und dabei geschützt
werden sollen, jedoch wegen der Zeugen Verhör de anno 1665 und des
produzierten Ge- |
1081 |
gels
Brief der Stadt das Petitorium reserviert worden. In dieser Decision wird
der Besuch der Hut in den bürgerlichen Gütern gedacht, welches
vom Herrn Commissario ungleich muss angegeben worden sein.
§
43
Ist
diese Hut an der Grenze versteint?
Ja,
unten von den Spitaläckern an bis zum Wüstenbach und von da die
Hut hinauf den Lindenberg zu stehen Hutsteine.
§
44
Was
entstanden über Einlanterung der Weiher im Kappenzipfel für Strei-
|
1082
Sc548 |
tigkeiten?
Der
Müller Egidy Gröninger hat anno 1701 die dasige Weiher eingelantert
und dem Schaf- als Hornvieh dadurch die Tränke gesperrt, folglich
das Vieh Not leiden müssen, darüber es zum Streit gekommen und
weil das Vogtamt auf geschehene Imploration keine amtliche Hilfe erteilt,
war von der Schafgemeinde der Schluss gefasst, dem Vieh durch Einhauung
der Lanter Hilfe zu schaffen, wie auch geschenen.
§
45
Wie
wurde dieses Unternehmen der Schafgemeinde aufgenommen?
So,
dass ihnen aus dem hochpreislichen |
1083 |
Hofrat
solcher Eigenmächtigkeit halben 12 Taler Strafe diktiert worden.
§
46
Wie
ging es aber hernach weiter mit dem Tränkgebrauch der Kappenzipfelweiher?
Der
Rat hat solche von dem streitenden Gröninger käuflich an sich
gebracht und dadurch war der Streit aufgehoben.
§
47
Wann
kommt die Dingung, An- und Aufnahme der Küh- und Schweine- und Pferdehirten
zu?
Einem
Amtsbürgermeister. |
1084
Sc549 |
§
48
Was
haben die Hirten von der Stat zu einem Genuss?
Der
Kühhirte: 1 Flecklein in der Pittelsklinge, geht der Weg darauf, 1
Flecklein im Leutfresser, 1 Flecklein ober der Höll über dem
Tränkbuck hinauf, 6 Klafter Holz aus der Stadtwaldung, 3 Trögel
in der Bürger guten Willen bestehend.
Der
Schweinehirt: 3/4 Tagwerk Flecken im Kappenzipfel, 1 Krautgarten beim Siechhaus,
1 Gärtlein auf dem Spitzenberg, 3 Trögel, 3 Klafter Holz aus
den Stadtwaldungen. |
1085 |
Der
Pferdehirt: 1 Gärtlein bei Schafhausen, 1 Flecklein in der Höll,
2 Klafter Brennholz.
Von
dem Hirtenstab reichen sie jährlich einen Amtsbürgermeister:
Die Kühhirten 1 fl, Schweinehirt 30 xer, Pferdehirt 25 xer und geloben
an in Ge- und Verboten gehorsam zu sein. |