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(Chronik der Stadt Feuchtwangen) |
Stadtarchiv
Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Handschrift von 1736 (Abschrift) |
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Von den Stechschafen der Metzger zu Feuchtwang § 1 Auf welche Orte der Gebauerschaft haben die Metzger Macht zu hüten? Nach einem in anno 1624 gehaltenen Protokoll haben sie alle 10 Tage auf nachfolgende Orte zu hüten Macht, als Sommerau, Esbach 1 Tag, Reichenbach 1 Tag, Krebs-, Soldenhof und Weiler 1 Tag, beide Ransbach 1 Tag, Bieberbach 1 Tag, Gehrenberg und Sperbersbach 1 Tag, Banzenweiler 1 Tag, Zumloch und Beghof 1 Tag, Bonlanden und Dallersbach 1 Tag, Summe: 9 Tage |
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Glashofen und Dallersbach 1 Tag, Leiperzell, Poppenhof und Jungenhof 1 Tag, beide Schallbach 1 Tag, Wüstenweiler und Heilbronn 1 Tag, Röschenhof, St. Ulrich und Schallbach 1 Tag, Bernau 1 Tag, Krapfenau und Weikersdorf 1 Tag, Herrnschallbach 1 Tag, Zehdorf 1 Tag, Aichenzell und Mögersbronn 1 Tag, Winterhalten und Heckenhof 1 Tag, Summe: 20 Tage |
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Wie lange haben die Metzger zu Feuchtwang das Recht, mit ihren Stechschafen auf die Gebauerschaft hüten zu dürfen, hergebracht? Von 3 vierthalb hundert Jahren her, als sobald die Stadt die um sich herum gelegenen Höfe, Weiler und Güter im 14. und 15. Jahrh. erkauft und auf die Gebauerschaft wöchentlich nicht mehr getrieben, sondern nur nach Verfließung etlicher Jahre vor Walburgi etwa einmal mit dem Hornvieh die Weide besucht, wurde den Metzgern mit ihren Schafen solche Hutgerechtsame vorzuneh- |
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men
allein überlassen.
§ 3 Fiel niemals ein Streit zwischen den Metzgern und der angrenzenden Gebauerschaft vor? In älteren Zeiten findet man nichts von einem zwischen den Feuchtwanger Metzgern und der Gebauerschaft vorgefallenen Streit, aber wohl zwischen der Bürgerschaft zu Feuchtwang und der Gebauerschaft, entstanden einige Missverständnisse eines Artikels in der Ehehaft halben, wenn es heißt: "Item der Herrn des Stifts und der Burger Viehe zu Feuchtwang |
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gehen und Waid haben ..." an die Orte, die in den Artikeln der Ehehaft
bestimmt sind wie pag. ... gemeldet worden, Unter welchem Wortverstand
ein Rat und Bürgerschaft nicht nur allein das Hornvieh, sondern auch
die Schafe mit darunter verstanden.
§ 4 Von wem und wie wurde dieser Missverstand und Streit beigelegt? Von dem wohlseligen Herrn Markgraf Casimir nach einem unter dero Insiegel erteilten Urkunde, Datum Onolzbach Samstag |
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nach
unserer lieben Frauentag ihrer Geburt nach anno 1523, dass die von Feuchtwang
an die Orte in den Artikeln bestimmt wohl mit dem hohen und Rindvieh, aber
mit keinen Schaft hüten und Weide suchen sollen.
§ 5 Wie fiel aber erst angezogener Bescheid des Herrn Markgrafen Casimir für die Feuchtwanger Metzger aus? Recht favorabel und zwar in folgenden Worten: "außerhalb was die Mezger daselbst ohngefährlich vor Stechschaafen hütten, die jährlich zu |
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und daselbst im Amt mezgen würden, die sollen gleich dem hohen Viehe,
obgenanndt Wayd suchen, an den Orten im Articul benanndt."
Folglich sind sie, die Feuchtwanger Metzger, in ihrer Hutgerechtsame auf die Gebauerschaft von der hohen Landesherrschaft konfirmiert. § 6 Gingen nach der Zeit zwischen den Metzgern und der Gebauerschaft keine Streitigkeiten vor? Ja, anno 1701 wollten die Bauern den Metzgern im Hüten darinnen |
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Einhalt
tun, dass den Metzgern mit ihren Stechschafen ihre Wasen und Wiesen unausgehütet
lassen sollen, es war aber nicht zu geben.
§ 7 Wie wurde die Sache von Amts und Stadt halben entschieden? Nach einem Protokoll und darauf erfolgter Decision durch Herrn Vogt Fenken, Amtsschreiber Kühnen, Bürgermeister Wünschenmeyer und Horn wurde der Bauern Verlangen abgeschlagen und den Metzgern mit folgenden Formalien zuerkannt: "Das Behüten derer Wiesen |
1001 | und Wääsen solle denen Mezgern noch ferner erlaubt seyn und zwar aus dem Fundament, da in der Ehehaft § 58 nach Benennung der zu bewaiden berechtigten Oerter die clare Formalia befindlich und darzwischen um und um, item wer darzwischen die Waid die Waid wehrt, da soll der Ammon vorreiten und die Bürger nach. Worzu noch dieses kommt, daß in des Herrn Marggraf Caßmirs über die Ehehaft gegebenen Erklärung de ao. 1523 ausdrücklich enthalten, wo das Hoheviehe hingiengen, da |
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dörfen
auch die Mezger mit ihren Stechschaafen hin."
§ 8 Mit wieviel Haufen sollen die Metzger auf die Gebauerschaft treiben? Nach der Observanz mit zweien Haufen und nicht mehreren und nach Jakobi sollen sie die Stadtfelder meiden, welcher dawider tut, hat 1 fl. Strafe verwirkt, der halb gnädigster Herrschaft und halb der Stadt gebührt, aber die bei der Gebauerschaft begehende Exzesse gehören gnädigster Herrschaft allein. § 9 Wieviel dürfen die Metzger |
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Soviele sie sich abzustechen und das Fleisch unter die Bürgerschaft zu verschließen getrauen und sollen dieselbe ihre auf der Stadt und der Gebauerschaft Hut gut gemachte Stechschafe nicht auswärts verkaufen. |
Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert