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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LXXIX

Tit. I

Von entzogenen Gerechtsamen

§ 1

Was sind dem Rat für Gerechtsame entzogen worden?

937 [herausgerissen]
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939 unterschrieben.

4. Aus den Befehlen, welche in derlei Fällen ergangen und an Bürgermeister und Rat mit überschrieben worden.

§ 4

Wie lang ist es, dass das Vogtamt die Verhör widerrechtlich zu sich gezogen?

Etliche und 30 Jahre bei den Ehebrechern, bei den Fornicanten ist es noch länger.

§ 5

War dann niemand bei der Stadt, der sich der Sache annahm?

Ja, der gewesene Stadtschreiber Billing, welcher der hochfürstlichen hochpreislichen Regierung laut der Akten

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des Rats diesfalls habendes Recht, mittelst Einsendung vorgemelten Auszugs und anderer glaubhaften Urkunden genügsam gezeigt und vor Augen gelegt.

§ 6

Wie weit hat es endlich dieser gebracht?

Nach einem unterm 8. Sept. 1705 eingelangten gnädigsten Befehl, dass nächstens über alle zwischen dem Amt und der Stadt strittigen Punkte ein Bescheid erteilt worden, inzwischen aber bei der jüngeren Observanz es verbleiben. Dadurch aber weder einem oder dem andern Teil etwas zugelegt oder benommen sein solle.

§ 7

Warum hat man aber bei der Stadt auf den vertrösteten Bescheid nicht gedrungen?

Stadtschreiber Billing ist kurze Zeit her-

941 nach von hier abkommen und weil er von den damaligen Bürgermeister nicht behörig unterstützt wurde, hat solcher sich auch der Sache nichts mehr angenommen, sondern der Posterität selbe unausgemacht überlassen.

Tit. II

Handwerker

§ 8

Was haben Bürgermeister und Rat hier für kündbare jura bei den Handwerkern hergebracht?

1. die Einfindung bei den Handwerkern in allen Zusammenkünften.

2. die Einschreibgelder von den Handwerksjungen

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3. Die Ausfertigung der Lehrbriefe und

4. das davon fallende Siegelgeld, sowohl in der Stadt als auf dem Land, vide Extract aus gemeiner Stadtbauamtsrechnungen de anno 1594 usque ad annum 1681, ferner die Bauamtsrechnungen von anno 1682 bis 1699.

5. die Abhör und Unterschreibung der Handwerksrechnungen und das davon zukommliche Deputat mit dem Vogt.

6. die Mahlzeitgebühr von den eingekauften Meistern in der Stadt 30 gute Kreuzer.

7. die Mahlzeitgebühr an den Jahrtagen 52 xer

§ 9

In welchen Handwerksord-

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nungen sind Bürgermeister und Rat berührt?

In der Schneiderordnung de anno 1575, dann in der Beckenordnung de anno 1564 und in der Weberordnung.

§ 10

Wie lang haben Bürgermeister und Rat allen Handwerksangelegenheiten beigewohnt?

Bis anno 1662, da der Streit angegangen.

§ 11

Was gab Anlass hierzu?

Die neu herausgekommene Zimmerordnung, die von dem der Stadt immerzu gehässig gewesten Vogt Priester entworfen worden, dann die Schmied- und Wagnerordnung, so anno 1682 darauf folgte, ingleichen der Bierbrauer und Metzger Ordnung, in welchen Bürgermeister und Rat hier

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nicht berührt, sondern völlig präteriert wurden.

Nach der Zeit haben sich die Handwerker merklcih gemehrt und unter sich Zünftige aufgerichtet und da wussten es die Herren Vögte so meisterlich zu spielen, dass man bei der Stadt von solchen Aufrichtungen gar nichts erfahren, weniger die Notdurft jedesmal beobachten können, gestalten die Ordnungen in der Stille herausgekommen, Bürgermeister und Rat also von allen neuen Ordnungen ausgeschlossen wurden.

Da dieses mit Bürgermeister udn Rat vorging, gerieten die Verwalter mit den Vögten der Handwerker halben in Streit und die Vögte brachten es auch so weit, dass

945 nach einem ergangenen gnädigsten Befehl sub dato 11. Sept. 1675 die Verwalter von allen Handwerkssachen gänzlich abgewiesen worden.

Mit diesem allen waren die Vögte noch nicht zufrieden, sondern sie wollten auch Bürgermeister und Rat um die Einschreibgelder von den Handwerksjungen und Siegelgeld von den Lehrbriefen bringen, steckten sich derhalben hehlschleichend hinter die Herrn Oberamtleute und machten selbigen weis, wie solches zu Schmälerung eines Oberamtmanns Einkünften gereichte.

§ 12

Was taten Bürgermeister und Rat bei sogestalten Sachen?

Sie beruften sich auf das Herkom-

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men und stellten bei dem damaligen Oberamtmann, Herrn von Crailsheim, die rechte Beschaffenheit und Wahrheit vor und dieses verfing bei demselben soviel, dass er sich weisen lassen und nachmals dergleichen nicht mehr begehrt. Darauf gingen sie auch an hochfürstliche gnädigste Herrschaft und stellten diesfalls das nötige vor.

§ 13

Was erfolgte hierauf?

Nach einem von Herrn Markgrafen Johann Friedrich erteilten gnädigsten Spezialbefehl sub dato 26. Mai 1676 sollen Bürgermeister und Rat wegen Aufdingung der Handwerksjungen und Ausfertigung

947 der Lehenbriefe gebräuchlichen Herkommen gelassen und die diesfalls eingehende Gelder in den Baumeistersrechnungen zu gemeiner Stadt bedürfen verführt. Im Übrigen aber einem Oberamtmann an seiner Befugnis hierdurch nichts präjudiziert werden.

§ 14

Wie lang dauerte diese Begnadigung?

So lange gedachter Herr Oberamtmann von Crailsheim Oberamtmann verblieben.

§ 15

Wie ging es dann hernach?

Sein Successor, der Herr von Lüchau, hat sich bei Antretung des Oberamts auf des Vogts Eingeben gleich dawider gesetzt.

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§ 16

Ist aber die Stadt dennoch bei solcher Berechtigung verblieben?

Ja, denn nach dem gedachten Herrn von Lüchau, der Stadt diesfalls habendes Recht docirt worden und dieser sich weis lassen, so ist darauf durch einen hochfürstlichen Befehl vom 16. Mai 1683 die vorige Begnadigung erneuert worden.

Der Bürgermeister Benz ließ sich in einem Schreiben an Stadtschreiber Billing in diesen handwerklichen Sachen also vornehmen: Es kommt doch alles noch in den Tag und wird die Strafe von ihren Häusern nicht bleiben, noch der Segen auf ihre Kinder kommen, die uns unser Brot abstehlen, adieu.

949 Mit diesen Worten er auf den Vogt Fenken und Amtschreiber Kühnen gedeutet.

Dieses währte bis anno 1699, wie wohl doch in ein und anderen Stücken der Rat übergangen worden, da Herr Oberamtmann von Heßberg das Oberamt angetreten und dieser sich von einigen dem Rat gehässigen Personen verhitzen lassen, da ging der Streit aufs neue an, darauf ging man an den durchleuchtigsten Landesfürsten, Herrn Markgraf Georg Friedrich und stellte folgendes schriftlich vor:

Wie bei vorgenommener Erbhuldigung, Bürgermeister und Rat versprochen worden, dass die ziemlich weit heruntergekommene arme Stadt Feuchtwang und deren ganzes We-

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sen in statu quo gelasen, auch alle der mit Alter wohl hergebrachte Rechte, Gewohnheiten und Privilegien ungekränkt erhalten, auch gnädigst approbiert und confirmiert und zu keiner Zeit über selbe nicht Präjudizierliches verhängt werden solle, also auch ins Künftige sie Bürgermeister und Rat dabei gelassen un dda in einem oder dem anderen per machinationes ihren einige insidiae struiert werden sollten, gnädigste Herrschaft sie assistieren und ihrem Feinde gefährliche und zu gemeiner Stadt decremento und Untergang abzielende infultus nicht über ihre Innocenz trimphieren lassen werden. In solcher Hoffmung könnten Bürgermeister und Rat zu Klagen nicht umhin, wie schmerzlich es ihnen vorkomme, dass deren Widersacher in Aufrichtung einer neuen Bierbrauer- und Metzgersordnung soweit avanciert,
951 dass sie von selbiger nicht allein in totum excludiert und die geringste Konkurrenz ferner weit nicht haben, sondern auch künftighin dergleichen bei der auf der Confirmation bestehenden, dem Rat ziemlich favorisierten Schneidersordnung ebenfalls tentiert und solchergestalten dieselbe um alle bei den Handwerkern habende jura völlig gebracht werden sollen. Allermaßen es aber an dem, dass ihre hochfürstliche Durchlaucht von den Gerechtsamen der Stadt die benötigte und rechts zu längliche Information nicht haben möchten und also durch allerhand ungleicher und unerfindlicher narratorum etwas vergängen düften, so sie lieber in Anfang als hernach abgestellt sehen möchten, als wollten sie Bürgermeister und Rat serenissimo nicht
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verhalten, wie sie lange ultra immemoriale tempus und nicht allein zu der Zeit, da die Stadt Feuchtwang laxiorem libertatem ex immunitatem cum immedietate gehabt, sondern auch hernach und illo ipso tempore, da sie unter der Botmäßigkeit des Burggrafentums Nürnberg gekommen, ex concessionibus principum viele jura, in specie aber die Konkurrenz bei den Handwerkern dergestalt genossen und enerviert, dass nicht allein bei allen und jeden Zusammenkünften Bürgermeister und Rat sich eingefunden, sondern auch von den bei dergleichen Begebenheiten gefallenen Geldern ein gewisses in den Ordnungen benamtes Quantum erhoben und gemeiner Stadt zum besten gehöriger Orte einneh-
953 mens berechnet, wie sich solches in Aufschlagung der Becken-, Weber-, Zimmerleute- und Schneidersordnung in continenti ergeben werde, gleichergestalten sei es auch aus den Bauamtsrechnungen und aus den Handwerksrechnungen zur Genüge zu verifizieren und wäre deren actum possessoricum von diesem seculo her so viel, dass wenn selbige noch einmal colligiert werden sollten, es sehr mühsam fallen und eine große Zeit zugebracht werden müsste. Daher Bürgermeister und Rat sich an ihren rechtschaffenen Gewehr und Possessionum so viel mehr hielten und verhaften dabei mainteniert zu werden, je gewisser und erweislicher es sei, dass vor etlichen 20 Jahren die Stadt in solch ihren unwidersprechlichen juribus vermeintlich turbiert und beeinträchtigt
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werden wollen, des in Gott ruhenden Herrn Markgrafen Johann Friedrich, hochfürstlich Durchlaucht gnädigst zu rescribieren bewogen werden, dass die Fertigung der Lehrbriefe in der Stadt, neben den herkömmlichen Siegel und Ausschreibgeld dem Rat allein gelassen werden sollen, diese auch die dem Rat zum praejudiz einzschrieben vermeite Steuer Schmid- und Wagnersordnung eher nicht confirmieren wollen, als der Rat zu vorher seine Notdurft dabei möchte beobachtet haben, welche aber darauf liegen geblieben und erst vor zwei Jahren an das Tageslicht kamen, da jedoch zu der Stadt unverschmerzlichen Schaden unwissend aus wessen Ursachen contra intentionem gedachten Herrn Markgrafens Johann Friedrich Bür-
955 germeister und Rat excludiert worden.

Indem nun einem Oberamtmann hierunter nichts abgehe, gestalten ihre Konkurrenz nicht anders, als salvo cujusvis jure zu verstehen, man auch an Seiten Bürgermeister und Rat vor das Interesse der Herrn Oberamtleute vorhin bedacht sei, wie es deren Vorfahren nicht anders sagen würden, dahingegen solches auf Seiten anderer, die die Handwerker allein sich zugeneigt und einem Oberamtmann das Nachsehen gelassen, schlecht beobachtet werden. Zudem sei es auch der Vernunft gemäßer und richtiger, dass, wenn Bürgermeister und Rat die Ausfertigung der Lehrbriefe nebst dem Siegel und Ausschreibgeld allein kein Beisitz in dergleichen Zusammenkünften cum eo cognitione haben sollten, es

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viel Unordnung und Inconvenientien geben, solches Recht auch mit der Zeit erlöschen und zu deren üblen Nachruhm auf die Posterität gar nicht mehr zu bringen sein dürften. Daher weilen serenissimi hoher Respekt und Autorität selbsten merklich daran liegen, dass Bürgermeister und Rat bei ihren Gerechtsamen erhalten werden um so mehr, da verschiedene Exempel vorhanden, dass die von dem Vogt allein ausgefertige Lehr- und Geburtsbriefe öfters bei den Exteris in keine Confideration kommen, sondern remittiert und sie um die Ausfertigung requiriert worden, in fine wird serenissimus instantissime und fußfälligst ersucht, dass sie geruhen möchten, solches importante Werk reiflich zu überlegen und gebeten Bürgermeister
957 und Rat wider die Intention der in Gott ruhenden durchleuchtigsten Herrn Vorfahren, auch die bei der Huldigung beschehenen fincerationes nichts aufzuerlegen, noch aus einer über Menschengedenken wohl erlangten Possess vel quasi setzen zu lassen, vielmehr diejenige Verordnungen, worinnen ihre jura ziemlichermaßen laediert und vidneriert worden, zu reddressieren, auch ins Künftige alles Praejudiz von ihnen abzuwenden und ihre Gerechtsame zu salvieren, damit sie in dem Stand bleiben möchten, die bewusste schwere Kammerpraestationes jährlich zu entrichten und durch Entziehung dergleichen Gelder nicht in eine Unvermöglichkeit und schweren
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Schuldenrest zum höchsten Schaden ihre Durchlaucht, des Fürsten, verfallen möchten.

§ 17

Was folgte auf diese und mehr andere Vorstellungen?

Die Confirmation, dass der Rat in Ausfertigung der Handwerksjungen Aufding und Lehrbriefen dem bisher exerzierten alten Herkommen gemäß gelassen werden solle, inhalt gnädigsten Spezial-Decret von gedachten Herrn Markgrafen Georg Friedrich unterm 23. März 1699.

§ 18

Wie lang dauerte diese Confirmation?

Keine 8 Tage, denn als Herrn Oberjägermeister und Oberamtmann von Heßberg gnädig ließen sich auf Verhitzung des Vogts Feukens und Amtsschreiber Küfner (als zwei der Stadt recht gehässigen Männer, welche das gemeine Stadtwesen 26 Jahre

959 lang wider die ältesten Befugsame dermaßen turbiert, dass nach Ausweis der Billungschen Akten ihrer dabei gebrauchten Tinten nimmermehr vergessen werden kann) einnehmen und ruhten nicht eher, bis sie das cassatorium vom 30. März 1699 herausbrachten, nach welchem Bürgermeister und Rat von allen Handwerkssachen excludiert sind.

Was dieser Minister für argumenta persuaforia gebraucht, lässt man an seinen Ort gestellt sein, genug ist es, dass diejenige, so sich hinter seine Person gesteckt, weit mehr angebracht haben, als sie vielleicht nicht in Ewigkeit erweisen können.

§ 19

Ließen es Bürgermeister und Rat dabei beruhen?

Nein, sie bitteten sich eine Kommission aus und es war ihnen auch wie p. 888

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vermeldet, versprochen, dass über alle strittige Punke bei der Stadt nächstens ein Bescheid erteilt werden solle.

§ 20

Ist solches geschehen?

Nein!

§ 21

Was war denn schuld daran?

Einesteils der frühzeitige Tod des Bürgermeisters Horn anno 1704, dann des Stadtschreibers Billing Wgkunft und andernteils die unverantwortliche Nachsehung der beiden Bürgermeister Wünschenmeyer und Schumann, als welche auf den versprochenen Bescheid weder gedrungen noch deswegen durch den jetzigen Stadtschreiber Straub einige schriftliche oder mündliche Erinnerung tun

961 lassen.

Tit. III

Mühlstrafen

§ 22

Woher kommen dem Rat die Mühlstrafen zu?

Weil er auf seinen Gütern die Vogteilichkeit beweislich hergebracht hat und dieses ein Effekt davon ist.

§ 23

Wie viel hat der Rat Mühlen, darauf solche Strafen abgewandelt worden?

Fünf, als 1. zu Larrieden an der Wörnitz, 2. zu Leiperzell an der Sulzach, 3. die Walkmühle an der Sulzach, 4. die Schleifmühle und 5. die Mühle am Charhof an ge-

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meiner Stadt großen Weiher.

§ 24

Wann hat der Rat diese Mühlen visitieren lassen und Strafen eingezogen?

Nach Ausweis der Bauamtsrechnungen anno 1680, 1692, 1697 und 1701.

§ 25

Wie hoch beliefen sich jährlich solche Strafen?

Manches Jahr auf 9 bis 12 Gulden.

§ 26

Zu welcher Zeit sind dem Rat die Mühlstrafen entzogen worden?

Zu des Vogts Franken Amtierungszeit, in welchem Jahr es aber ge-

963 schehen, weiß man so weinig, als wenig man berichtet ist, aus was Ursachen der Stadt sotane Mühlstrafen entzogen worden siknd, denn obgleich alle Akten aufs Fleißigste durchgegangen worden, so hat sich doch die geringste Spur nicht gefunden.

Tit. IV

Vogtbare Güter

§ 27

Was hat der Rat für Güter, welche vogtbarisch?

Folgende vier, nämlich einen Hof zu Bieberbach und ein Gut allda, ein Gut zu Oberahorn, so Marx Märklein besitzt. Ein Gut zu Ungetsheim gehört in die Testamentspflege.

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§ 28

Woraus wollen Bürgermeister und Rat erweisen, dass ihnen die Ausfertigung der Kaufbriefe auf bemelten vier Lehengütern gehöre?

Aus ihren alten authtentischen Lehenbuch de anno 1535, darinnen alle Veränderungsfälle genau und ordentlich eingetragen.

§ 29

Was tun sie mehr für Ursachen anführen, daraus einigermaßen zu glauben, dass ihnen die Ausferitugn der Kaufbriefe eher auf gedachten Lehenleuten, denn dem Vogt oder Kastenamt zukommen?

Diese: erstlich sagen sie, sei wahr und unleugbar, wer das Salbuch habe,

965 der könne und müsse den Kaufbrief fertigen, der Vogtherr sei hierzu incapabel, weil er ja nicht wisse, was das verkaufte Gut für adpertinentien und onera habe, welche bei derlei Sachen dem Kaufbrief incorporiert werden müssen.

2. Für das große, der habe auch das kleine Handlohn. 

3. Wer das Handlohn habe, der müsse ja den Kauf vorher protokollieren, mithin so gehören ihm das Protokollgeld, darnebenst wer das Protokoll führe, der müsse ja auch den Kaufbrief aus solchen verfassen. 

4. Habe ein Verwalter hierauf alle Lehenleute die Kaufbriefe unstrittig, der Vogt und Steuerherr aber weiter nichts, als das gewöhnliche Viertel Wein.

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5. Disputiere man dem Steuerherrn das Aus- und Einschreibgeld nicht im Steuerregister, man nehme aber an Seiten der Lehenherrlichkeit ratione des Aus- und Einschreibens im Sal- und Gültbuch ebenfalls.

6. Es könne der Vogtherr seine Steuer erheben, ohne dass ihm zu wissen gebühre, wie und welchergestalten der Hof oder das Gut verkauft worden, denn hierzu dienen ihm das Taxationsregister und solchergestalten sei wahrscheinlich, dass dem Lehenherrn um des Handlohns Willen die Beschaffenheit des Kaufs zu wissen und zu protokollieren gebühre. Überdies alles gehe das Salbuch und die dieses Ortes übliche Observanz

967 zwischen Stift und Vogtamt.

§ 30

Wer ist bei jetzigen Zeiten in Ausfertigung der Kaufbriefe in Possession?

Bei dem Gut zu Ungetsheim und Oberahorn das Kastenamt (welches eigenmächtig zugefahren und die Kaufbriefe, obgleich der Rat protestiert) ausgefertigt.

Bei dem Hof zu Bieberbach aber der Rat.

Nota. Der Inhaber des Gütleins zu Bieberbach hat gar keinen Kaufbrief.

§ 31

Wer hat und prätendiet denn die Verpflichtung?

Auf das Vogt- oder Kastenamt

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§ 32

Was machen aber Bürgermeister und Rat hierwider für Gegeneinwendungen?

Folgende: Sie sagen, die Verpflichtung gehören ja demjenigen, welcen an Schwächung der Grundstücke am meisten liege und das sei der, welcher das Handlohn und Salbuch habe. Item der, welcher die Gült und das Handlohn zu suchen, habe ja mehr auf den Untertanen zu prätendieren, als der, welcher nur die Steuern zu erheben berechtigt, dann jenes sei von Anfang des Guts her, dieses aber nur von Anfang der Steuer in usu.

Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert

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