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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LXX

Von Abholung der Geistlichen

§ 1

Wer hat die Geistlichen bisher abgeholt?

Die eingepfarrte Bauernschaft, welche auch ihre Mobilien herzugeführt.

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§ 2

Wie wird es wegen der Aufzugskosten gehalten?

Es wird ein Ausschlag gemacht, wie es dann mit des Magisters Beken Aufzugskosten also gehalten worden, dass die Stadt damals an 27 Gulden 48 Kreuzer ein Viertel der Kosten mit 6 Gulden 57 Kreuzer bezahlt und soviel auch das Stift, die anderen zwei Viertel hat das Vogtamt betrgen.

Die Dekan Frießischen Aufzugskosten haben Herrn Kastner Leibrichs Projekt nach auf die Häuser und Rauchfänge unter Stadt und eingepfarrte Leute, sie mögen brandenburger oder auswärtige Untertanen sein, ausgeschlagen werden sollen, welches von den benachbarten Einhäng geben dürfen, die Stadt auch dazu nicht geneigt, weil sie solcher Gestalt mehr tragen müsste als vorhin, es wird 

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also die Zeit lehren, ob man bei dem alten Herkommen, kraft dessen der Ausschlag auf die Anzahl des Viehs gerichtet gewesen oder auf die Vielheit der Häuser wird ausschlagen lassen.
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Kapitel LXXI

Von Märkten

§ 1

Wie viel werden in hiesiger Stadt Märkte gehalten?

Acht, nämlich 1. der Fastnachtsmarkt am Montag nach Sexagesimae, 2. der Ostermarkt am Mittwoch nach Ostern, 3. der Kreuzmarkt am Freitag nach dem heiligen Auffahrtstag.

869 4. er Ulrichsmarkt am Tag daran, 5. der Frauenmarkt am Sonntag nach Mariä Himmelfahrt, 6. der Lambertusmarkt, welcher zugleich ein Viehmarkt, 7. der Somon-Judae-Markt am Tag daran, 8. der Thomasmarkt am Tag daran. Dann sind mit altersher zwei Wochenmärkte, als am Dienstag und Sonnabend gehalten worden, welche aber in dem Dreißigjährigen Krieg fast ganz abgegangen.
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Kapitel LXXII

Von der Judenschaft

§ 1

Wie weit waren die Juden vor Zeiten dem Rat untergeben?

Sie mussten Ge- und Verboten dem Bürgermeisteramt oder dem Rat gehorsam sein und sich dort oder auf dem Rat-

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haus richten lassen und das darum, weil sie in bürgerlichen Häusern sitzen und den Schutz inner der Ringmauer genießen.

Sie haben auch vor Alters wie eine vorhandene Verzeichnis de anno 1599 usque ad annum 1645 weiset, ehe sie sich ihrer eingelassen und die Handlung erlaubt worden, zu vorher Bürger werden und ihr Bürgergeld, wie andere Bürger, nämlich Mann und Frau drei Gulden geben müssen. Von den Hausgenossen würde das Verspruchgeld gleich den Pfahlbürgern genommen.

§ 2

In welchen Stücken sind die Juden dem Rathaus noch unterworfen und vrwandt?

Für allein noch in diesem, weil sie bür-

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Die Injurien und Schlägereien, so in ihren Häusern und auf der Gassen unter ihnen oder mit Christen entstehen, gehören auch auf das Rathaus und ist diesfalls ein Streit obhanden.

In allen anderen Begebenheiten mit den Juden will das Vogtamt die Cognition allein haben.

§ 3

Hat der Rat über die Juden noch solche Befugnis?

Nein, nach einem an sich hochvenerierlichen

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von dem Vogtamt erschlichenen Hofratsbefehl sollen die Juden nur allein unter dem Vogtamt stehen, weil sie ihr Schutzgeld dorthin geben.

Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert

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