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(Chronik der Stadt Feuchtwangen) |
Stadtarchiv
Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Handschrift von 1736 (Abschrift) |
861 |
Von Erhaltung der Wege und Stege § 1 Wer ist schuldig, so weit die Stadt- |
862
Sc444 |
Nach altem Herkommen die Stadt. § 2 Wie weit geht die Stadtmarkung? Von Feuchtwang aus gen Dinkelsbühl bis zum steinernen Brücklein der Überschlag, gegen Crailsheim bis ans Sommerauer Fürtlein, gegen Rothenburg bis an Weilers Weiher, gegen Ansbach über die zwölf Morgen hinaus, wo die Glashofer Felder anfangen, gegen Heilbronn bis zu deren Feldung, gegen Metzlesberg bis zur Diemantsbrücke. § 3 Wer gibt das benötige Holz zu Wege und Stege in der Stadtmarkung ab? |
863 | Das
hiesige Stift nach einem anno 1464 aufgerichteten Vertrag, welcher von
Herrn Markgraf Albrecht confirmiert worden.
§ 4 Ist diesem Vertrag gemäß das benötigte Lagerholz von Zeit des Vertrags an bis zu gegenwärtiger Zeit aus des Stifts Waldung unentgeltlich verabfolgt worden? Ja, denn obwohl nach der Reformation die Stiftsverwalter mit der Holzverabfolgung sich dann und wann hartnäckig erzeigt, so ist doch die Holzabgabe auf getane untertänigste Remonstration an die hochfürstliche Kammer von gnädigster Herrschaft Ausweis ergangener Befehle vom 2. |
864
Sc445 |
Sept.
1584, 27. Juli 1693 und 17. Aug. 1726 gnädigst ratifiziert und bewilligt
worden.
§ 5 Was sind die Bauern nebst den Bürgern und dem Hospital dabei zu tun schuldig? Sie müssen nach uraltem Herkommen gegen Rechnung Bier und Brot, die Weghölzer und Tachinen an solchen Orten, wohin es begehrt wird, liefern. § 6 Wem gebührt auf die Erhaltung der Wege und Stege Obsorg zu tragen? Dem Stadtbaumeister, welcher den Wegbesserer nachgehen, die eingefüllten Gräben ausräumen und das in den Wegen stehende Wasser, wo möglich, forthelfen lassen solle. |
Erstellt: 23.10.2005 durch Hans Ebert