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Sc449 |
Kapitel LXXIII
Von Eichpfählen
und Horbäumen
§
1
Wa
hat man überhaupt davon zu wissen nötig?
Dieses,
dass man von den Mühlen, welche der Stadt zugehören, wie auch
denen, so nahe daran liegen, von einigem Streit nichts weiß, indem
die Wassereichen und Eichpfähle bekannt und die Verträge vorhanden
seien, als mit |
873 |
der
Stadt-, Walk-, Hain-, Schleif-, Leiperzeller und Larrieder Mühle,
besiehe davon das Salbuch de anno 1729. |
873 |
Kapitel
LXXIV
Von eigenen Grund
liegenden Stücken in der Stadtmarkung
§
1
Von
wem sind die eigenen zur Stadt gehörigen Grundstücke erkauft
worden?
Inhalt
der alten Pergamentkaufbriefe sind solche vom Rat erkauft und vor uralten
Zeiten aquiriert worden und |
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Sc450 |
waren
erkauft der Mackenhof anno 1385, der Diemenhof, Schleifhof, Michelhof,
Fremblesberger Lehen, das Rammerzeller Lehen und der Hof daselbst, item
der Freudenberg ob Tribur und mehr andere Güter, die sind von den
Alten zu eigenen Stücken gemacht und den Bürgern, dass sie in
der Stadtsteuer bleiben sollen, überlassen worden.
§
2
Wem
wird die Kaufung der bürgerlichen Feldstücke zugelassen?
Niemand,
denn den Bürgern, weil ihre größte Nahrung daran hängt,
denn da die von Adels- und Stiftspersonen vor Alters dergleichen auch an
sich kau- |
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fen
wollten, geschah solches anders nicht, denn gegen Zurückgebung eines
Reverses, dass man sie wegziehen, sothane Güter wieder an die Bürger
verkaufen wollten, diese Observanz ist durch einen Befehl vom 29. April
1569 confirmiert worden, gestalten dann der Oberamtmann Joachim von Damiz
wegen erkaufter eigener Güter den Rat selbst in anno 1605 einen Revers
erteilen müssen und ist bis auf Endigung der 30jährigen Kriegs-Troublen
bei der Stadt auf dieses Herkommen gehalten worden.
§
3
Wird
die Kaufung der bürgerlichen Güter auch anderen
|
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Sc451 |
Personen
gestattet?
Ja,
ob es wohl nicht billig ist, wird es doch sowohl adeligen und stiftischen
Personen, auch den Bauern zugestanden.
§
4
Durch
welche Gelegenheit wurde diese Observanz unterbrochen?
Durch
den Dreißigjährigen Krieg, wodurch viele Güter in die Ödschaft
verfallen, die man nach dem Krieg wer da gekommen und zu kaufen begehrt,
abgegeben, welches der Leute und Geld Mangel verursacht.
§
5
Was
haben die Bürger vor den Bauern in Kaufung der bürgerlichen Güter
für einen Vorzug?
|
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Das
Auslassungsrecht, welches Recht in älteren und jüngeren Jahren
her exerziert und darum bis auf die jetzige Zeit nicht nur gehalten, sondern
auch gerichtlich darauf gesprochen worden.
Die
Bauern haben beinahe jetzt eben so viele Güter als die Bürger
innen, welches der Bürgerschaft freilich höchst schädlich
ist. |
877 |
Kapitel
LXXV
Von Fronen und
Fuhren
§
1
Wie
viel und wan für Fuhren gegen gnädigste Herrschaft zu verrichten,
liegt der Bürgerschaft ob?
Sie
darf außer einer namhaften |
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Sc452 |
Summe
Brennholz, welche jährlich in die herrschaftliche Ziegelhütte
nach Ansbach geführt wird, keine Fuhren verrichten, anbetracht sie
keine Feldlehen oder dienstbaren Höfe, sondern harte, mit Steuer belegte,
eigene Stücke besitzen, darauf keine Dienste ruhen und sie nur zu
tun haben, dass sie die Steuer erwerben, denn einmal hat ein Bürger
schon ein eigenes Stück, so behält er es doch nicht auf dem Haus,
sondern kommt durch Kauf oder erbschaftsweise an einen anderen und weil
aslo keiner keine gewisse Anzahl Vieh zu halten im Stande ist, so kann
er auch nicht wie ein dienstbarer Lehenbauer, der seine gewisse Anzahl
Vieh hält, zu unveränderlicher Dienstleistung auf |
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eine
Anzahl Vieh angehalten werden. Was der Ungleichheit der Dienstfuhren halben
unter Herrn Markgraf Georg Friedrich und Herrn Markgraf Joachim Ernsts
Regierungszeit von 1556 an bis 1624 für Streitigkeiten zwischen der
Stadt und Gebauerschaft vorgefallen und wie einige aus der Gebauerschaft,
nämlich der Röschenbauer Schülein et Consortes ihrer Wiedersetzlichkeit
und Drohung wegen auf die Festung Wülzburg gesetzt und dass anno 1624
durch gnädigsten Ausspruch hochgedachten Herrn Markgrafen Joachim
Ernst die Repartition des Anspanns auf die Anzahl des Viehs gerichtet und
dadurch der Stadt und Bürgerschaft Untergang und Verderben abgewendet
worden, weist das Stadtbuch in mehreren |
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Sc453 |
solchen
Ausspruch hat man bisher nachgelebt, obschon der Verwalter Fastenov und
Vogt Fenk anno 1698 die vormalige obgeschwebte Disproportion des Anspanns
(da nämlich die Stadt mit ihren etlichen und 70 - 80 Stück Anspann
dem Stift oder Kastenamt, deren jedes über etliche 100 Stück
Anspann gehabt, gleich halten müssten), wiederum aufgewärmt haben,
allermaßen dann die Repartition mit dem Verwalter und Vogtamt noch
jetzt auf die Anzahl des Viehs gerichtet wird. Stadtbuch pag. 343 außerdem
liegen auf der Bürgerschaft die Jagddienste, deren Bestellung vom
Bürgermeisteramt dependiert. |
880
Sc453 |
Kapitel
LXXVI
Von eingepfarrten
Weilern,
|
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Höfen
und Mühlen
§
1
Welche
Inwohner müssen ihre Hochzeiten, Kindtaufen und Leichen in der Stadt
halten, auch das Getränke allda nehmen?
Folgende:
(Weiler) Aichenzell, Banzenweiler, Zumberg, Bernau, Bieberbach, Bonlanden,
Thürnhofen, die Hochzeiten werden in diesem Ort gehalten, weil daselbst
eine Wirtschaft ist. Esbach, Oberransbach, Kaltenbronn, Rödenweiler
mit den Toten eingepfarrt, Metzlesberg, Rißmannschallbach, Gehrenberg,
Schwaighausen mit fünf Haushalten, Glashofen |
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Sc454 |
Heilbronn,
Herrnschallbach, Hinter- und Vorderbreitenthann, Höfstetten, Krapfenau,
Leiperzell, Mögersbronn, Wehlmäusel, Oberahorn, Oberdallersbach,
Sperbersbach, Steinbach, Sommerau, Tauberschallbach, St. Ulrich, Unterahorn,
Unterdallersbach, Unterransbach, Weiler am See, Weikersdorf, Winterhalten,
Zehdorf. (Höfe) Jungenhof, Beckenhof, Charhof, Höfen, Kleinohrenbronn,
Koppenschallbach, Krebshof. Mühlen: Aichamühle, Graufenmühle,
Hainmühle, Herbstmühle, Kernmühle, Lohmühle, Lottermühle,
Schleifmühle |
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(noch
Höfe) Lichtenau, Poppenhof, Röschenhof, Schafhausen, Soldenhof,
Zinselhof. (noch Mühlen) Schönmühle, Viertlesmühle,
Überschlag- und Walkmühle. Summe: 40 Weiler, 13 Höfe und
13 Mühlen.
Folgende
Orte gehören mit den Toten herein:
Kesersbach,
ein Weiler, Böhlhof, Bechhof, Lochhof, Neidling (Höfe) |