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(Chronik der Stadt Feuchtwangen) |
Stadtarchiv
Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Handschrift von 1736 (Abschrift) |
797 |
Nachsteuer auf den Ratsgütern § 71 Woher gebührt dem Rat auf solchen Gütern die Nachsteuer? Daher, weil sie die vogteiliche jura auf ihren Gütern hergebracht haben, und diese Gerechtsame davon dependiet. § 72 Von was wird die Nachsteuer auf den Ratsgütern erhoben? |
798
Sc412 |
Gleich
wie in der Stadt, von Heiratgütern, Mobilien und Vieh, dann von der
Barschaft und einnehmenden Schulden.
§ 73 Was gibt der Gulden des wegziehenden Vermögens? Acht Kreuzer, und gehört wie pag. 699 gemeldet, der Stadt allein. § 74 Was ist ehemals für ein Streit der Verweigernden Nachsteuer halben mit der Stadt Rothenburg obhanden gewesen und worinnen bestand derselbe? Der Magistrat daselbst berufte sich auf einen mit gnädigster |
799 | Herrschaft
in anno 1552 aufgerichteten Vertrag, nach welchem diejenige, welche aus
brandenburgischem Gebiet sich vom Land in das Rothenburgische begeben oder
in der Stadt sich niederlassen, der Nachsteuer befreit sein sollen.
Bürgermeister und Rat hier objicirten hingegen, dass in dem erst allegirten Vertrag, die der Stadt Feuchtwang in particulari zugehörige Untertanen nicht begriffen, noch weniger zu den vorgewesten Tractaten ihre Vorfahren gezogen worden. Als nun anno 1677 Hannß Geiger von seiner Schwieger Appolonia Ohrin zu Ungezheim eine Erbschaft zugefallen, hat der Rat hier die Nachsteuer abgefordert und erhoben, darauf ein Protestationsschrei- |
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ben
von gedachten Magistrat zu Rothenburg eingelaufen, darinnen sie sich hauptsächlich
auf den Vertrag de anno 1552 bezogen. Hiesiger Rat aber hat die Nachsteuer
beharrt und von den angezogenen Vertrag eximiert zu sein vorgestellt, wobei
es aber der Rothenburger Magistrat nicht bewenden, sondern die Sache an
gnädigste Herrschaft gelangen ließ, von welcher den 21. März
1678 (nachdem dieses Orts alle Notdurf beobachtet und der Beweis mit den
eingeschickten Abschriften deduziert worden), der Spruch geschehen, dass
der Geiger zu Bezahlung der Nachsteuer anzuhalten sei.
Anno 1735 ging an Nachsteuer ein: 2 fl. |
Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert