Übersicht Archivalien >>
Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
Inhaltsverzeichnis >>
Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
<< blättern >>
797
Tit. XX

Nachsteuer auf den Ratsgütern

§ 71

Woher gebührt dem Rat auf solchen Gütern die Nachsteuer?

Daher, weil sie die vogteiliche jura auf ihren Gütern hergebracht haben, und diese Gerechtsame davon dependiet.

§ 72

Von was wird die Nachsteuer auf den Ratsgütern erhoben?

798

Sc412

Gleich wie in der Stadt, von Heiratgütern, Mobilien und Vieh, dann von der Barschaft und einnehmenden Schulden.

§ 73

Was gibt der Gulden des wegziehenden Vermögens?

Acht Kreuzer, und gehört wie pag. 699 gemeldet, der Stadt allein.

§ 74

Was ist ehemals für ein Streit der Verweigernden Nachsteuer halben mit der Stadt Rothenburg obhanden gewesen und worinnen bestand derselbe?

Der Magistrat daselbst berufte sich auf einen mit gnädigster

799 Herrschaft in anno 1552 aufgerichteten Vertrag, nach welchem diejenige, welche aus brandenburgischem Gebiet sich vom Land in das Rothenburgische begeben oder in der Stadt sich niederlassen, der Nachsteuer befreit sein sollen.

Bürgermeister und Rat hier objicirten hingegen, dass in dem erst allegirten Vertrag, die der Stadt Feuchtwang in particulari zugehörige Untertanen nicht begriffen, noch weniger zu den vorgewesten Tractaten ihre Vorfahren gezogen worden. Als nun anno 1677 Hannß Geiger von seiner Schwieger Appolonia Ohrin zu Ungezheim eine Erbschaft zugefallen, hat der Rat hier die Nachsteuer abgefordert und erhoben, darauf ein Protestationsschrei-

800

Sc413

ben von gedachten Magistrat zu Rothenburg eingelaufen, darinnen sie sich hauptsächlich auf den Vertrag de anno 1552 bezogen. Hiesiger Rat aber hat die Nachsteuer beharrt und von den angezogenen Vertrag eximiert zu sein vorgestellt, wobei es aber der Rothenburger Magistrat nicht bewenden, sondern die Sache an gnädigste Herrschaft gelangen ließ, von welcher den 21. März 1678 (nachdem dieses Orts alle Notdurf beobachtet und der Beweis mit den eingeschickten Abschriften deduziert worden), der Spruch geschehen, dass der Geiger zu Bezahlung der Nachsteuer anzuhalten sei.

Anno 1735 ging an Nachsteuer ein: 2 fl.

801
Tit. XXI

Von Buß- und Frevelstrafen in der Stadt

§ 75

Aus welchem Grund kommt dem Rat die Hälfte der Strafen zu?

Daher, weil der Rat die Vogteilichkeit der bürgerlichen Jurisdiktion hergebracht hat und dieses eine Anklebung und vornehmer Effekt davon ist und mit dem Vogtamt die Strafe zur Hälfte einzieht.

§ 76

Wie lange kann der Rat diese Befugnis oder Recht hergebracht erweisen?

Über 300 Jahre, wie aus nachfolgender diktierten Strafe erhellt.

802

Sc414

"Item es ist zu wißen, von des Handels wegen der Golter Hannß zu Creylßheim erthon hat, desmals do unser Vogt Junckert Rudolf von Lebenburg die zween do verbrennet, daß er den Habern hereinführ und in Abtrug it. Nun hat Golter Hannß hinter dem Rath und hinter die Stadt einen gelährten Ayd zu Gott und zu den Heyl. mit ufgebotten Fingern geschwohrn, darnach hat ihn ein Rath unterwyst, daß er der Stadt soll führen funfzig Fuder Stein, und dem Vogt geben drey Malter Habern daß hat er gewährt, daß geschahe ao. .. VIII und Sanct Martins Tag."
803
§ 77

Wie hoch belaufen sich die Strafen anno 1735?

Zu auf 2 fl. 15 xer

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

<< blättern >>