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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Tit. XVI, XVII, XVIII

Der Ämter Bestellung

§ 62

Wer hat die Ämter gemeiner Stadt Bedienten in älteren Zei-

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ten vergeben?

Einig und allein der Rat und zwar den Tag nach dem Weißen Montag.

§ 63

Wie ist es aber nunmehr damit beschaffen?

Einige Ämter und Stadtbedienten werden vom Oberamtmann, Kastner, Bürgermeister und Rat vergeben, einige aber vom Amtsbürgermeister allein.

§ 64

Wann ist das alte Herkommen, dass Bürgermeister und Rat die Ämter gemeiner Stadtbedienten alleine vergeben, unterbrochen worden?

Entweder zu oder kurz nach des Vogts Priester Zeiten.

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Tit. XVIIII

Nachsteuer in der Stadt

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§ 65

Wie lang hat die Stadt die Nachsteuer mit gnädigster hoher Herrschaft hergebracht?

Von uralten Zeiten her.

§ 66

Woraus ist es zu erweisen?

Aus dem Salbüchlein de anno 1422, darinnen ein Nachsteuereinzug von Hß. Maagen in anno 1454 sich weist, dann aus einem Protokoll de anno 1547 pg. 12, 16, 25, 43, 45, 57, 58 und 64, darinnen Nachsteuererhebungen genug zu finden, dann aus den alten Bauamtsrechnungen.

§ 67

Von was wird die Nachsteuer erhoben?

Von Heiratsgütern, Mobilien und Vieh, auch von der Barschaft liegenden Gütern und einnehmenden Schul-

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§ 68

Was gibt der Gulden des hinwegbringenden Vermögens?

Acht Kreuzer, davon 4 gnädigster Herrschaft und die übrigen 4 der Stadt zukommen.

§ 69

Welche sind der Nachsteuer befreit?

Diejenige, welche außer der Stat und Ringmauer hinter die Herrschaft Brandenburg ziehen, es sei gleich in eine Stadt oder aufs Land.

§ 70

Wie hoch beläuft sich manches Jahr der jährliche Betrag der Nachsteuer?

In manchem Jahr auf 50 bis 80 fl.

797 bisweilen auch über 100 fl. Anno 1735 war der Nachsteuerbertrag 139 fl. 46 2/3 xer.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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