804
Sc415 |
Tit.
XXIII
Lichtmesssteuer
§
80
Was
das für eine Steuer sei, und von was solche erhoben wird?
Es
ist die recht Haupt- und gemeine Schätzungssteuer, welche von Bürgerhäusern,
Gewerben und eigenen, in die Stadt gehörigen Gütern erhoben wird,
soll anfangs zu Führung des für seinen Hofstab die Herren Räte
und Diener damit zu salariren gewidmet worden sein, ist älter, als
die landschaftliche Steuer, welche letztere erst durch die Türkenhilfe
und andere Reichsfeinde Anfälle Willen Widerstand tun zu können,
aufgekommen, eigentlich die Kriegssteuer genannt. |
805 |
§
81
Woher
kommt dem Rat der Einzug der Lichtmesssteuer zu?
Daher,
weil er in der Stadt die bürgerliche Jurisdiktion beweislich hergebracht
hat und dieses ein Effekt davon ist.
§
82
Was
wird vom Gulden Vermögen erhoben und wie hoch beläuft sich der
jährliche Ertrag anno 1735?
2 xer,
2 d.; 633 fl. 16 xer - d. als 422 fl. 1 1/4 xer Lichtmess- und Walburgi
Termin.; 211 fl. 15 5/6 Michaelis.
§
83
Was
gebührt jährlich gnädigster
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806
Sc416 |
Herrschaft
davon?
Nach
einem von dem glorwürdigsten Herrn Markgraf Albrecht in anno 1451
erteilten Steuerbrief 450 fl. fränkischer Währung jährlich
an Martini zu liefern. Anjetzt muss zur Rentei geliefert werden: 393 fl.
45 xer Liichtmesssteuer, 102 fl. 30 xer Walburgisteuer, 85 fl. Michaeliszins,
1 fl. 52 1/2 xer Nachrichtergeld, Summa: 583 fl. 7 1/2 xer.
Verbleibt
also der Stadt an diesem Gefälle mehr nicht denn 50 fl. 8 xer, 2 d.
Und
geschieht der Einzug vom Steuermeister, hingegen die Exekution vom Amtsbürgermeister
auf dem Rathaus. |