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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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803
Tit. XXII

Buß- und Frevelstrafen auf den Ratsgütern

§ 78

Woher gebühren dem Rat dergleichen Strafen?

Weil er inner Etters auf seinen Gütern die vogteiliche jura, wie pag. 713 gemeldet, von alters her gebracht hat.

§ 79

Sind auch dergleichen Strafen vom Rat wirklcih erhoben und eingebracht worden?

Ja, und zwar derselben seit anno 1606 bis 1730 gar viele.

804

Sc415

Tit. XXIII

Lichtmesssteuer

§ 80

Was das für eine Steuer sei, und von was solche erhoben wird?

Es ist die recht Haupt- und gemeine Schätzungssteuer, welche von Bürgerhäusern, Gewerben und eigenen, in die Stadt gehörigen Gütern erhoben wird, soll anfangs zu Führung des für seinen Hofstab die Herren Räte und Diener damit zu salariren gewidmet worden sein, ist älter, als die landschaftliche Steuer, welche letztere erst durch die Türkenhilfe und andere Reichsfeinde Anfälle Willen Widerstand tun zu können, aufgekommen, eigentlich die Kriegssteuer genannt.

805
§ 81

Woher kommt dem Rat der Einzug der Lichtmesssteuer zu?

Daher, weil er in der Stadt die bürgerliche Jurisdiktion beweislich hergebracht hat und dieses ein Effekt davon ist.

§ 82

Was wird vom Gulden Vermögen erhoben und wie hoch beläuft sich der jährliche Ertrag anno 1735?

2 xer, 2 d.; 633 fl. 16 xer - d. als 422 fl. 1 1/4 xer Lichtmess- und Walburgi Termin.; 211 fl. 15 5/6 Michaelis.

§ 83

Was gebührt jährlich gnädigster

806

Sc416

Herrschaft davon?

Nach einem von dem glorwürdigsten Herrn Markgraf Albrecht in anno 1451 erteilten Steuerbrief 450 fl. fränkischer Währung jährlich an Martini zu liefern. Anjetzt muss zur Rentei geliefert werden: 393 fl. 45 xer Liichtmesssteuer, 102 fl. 30 xer Walburgisteuer, 85 fl. Michaeliszins, 1 fl. 52 1/2 xer Nachrichtergeld, Summa: 583 fl. 7 1/2 xer.

Verbleibt also der Stadt an diesem Gefälle mehr nicht denn 50 fl. 8 xer, 2 d.

Und geschieht der Einzug vom Steuermeister, hingegen die Exekution vom Amtsbürgermeister auf dem Rathaus.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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