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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Tit. XV

Der Annahme der Stadtschreiber

§ 49

Wer hat in älteren Zeiten die Stadtschreiber hier angenommen, instruiert und zur Pflicht gezogen?

Bürgermeister und Rat hier.

§ 50

Woraus ist dieses zu erweisen?

Aus der An- und Aufnahme des Stadtschreibers Hohensteins vom 10. Mäzr 1612, worinnen dessen Besoldung und der Tax der Schreibgebühren zu finden.

§ 51

Sind in nachfolgenden Zeiten auf solche Weise mehr Stadtschreiber vom Rat angenommen wor-

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den?

Ja, und zwar der Stadtschreiber Spält den 4. Febr. 1617, welcher 40 Jahre lang Stadtschreiber gewesen und anno 1657 gestorben, in diesem Jahr darauf wurde der Stadtschreiber Nast auch angenommen.

§ 52

Welcher Vogt ließ sich am ersten merken, dass ihm die Annahme des Stadtschreibers vom Rat allein vorzunehmen, nicht anständig war?

Der jederzeit und bei vielen Vorfallenheiten in der Tat neidisch erwiesene Vogt Priester, welchem die damaligen Bürgermeister solche Nativität gestellt und in einem an die hochfürstliche hochpreisliche Regierung erstatteten Bericht meldeten, wenn

783 es ihnen nach gehe, so werde er endlich aus der Stadt noch ein Dorf machen.

§ 53

Wie gab er Priester dann diesfalls seinen Neid zu erkennen?

Er ließ an hochfürstliche gnädigste Herrschaft unterm 13. April 1657 einen Bericht abgeben, worinnen er sich beschwerte, welcher Gestalten Bürgermeister und Rat hier den Notarium Nasten einen Bürgerssohn zum Stadtschreiber angenommen, ohne dass sie ihn weder zuvor, noch danach darum begrüßt hätten, sondern in den Gedanken stünden, Macht zu haben, ein Stadtschreiber nach ihren Belieben anzunehmen und abzuschaffen, einfolgig er, Vogt, dabei nichts zu tun habe, er könne von den Bürgern keine Information, noch weniger aus seiner Amts-

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registratur Nachricht haben, woraus zu erfahren, wie weit des Rats Freiheit sich in diesem Kahn extendiere, er erinnere sich wohl, dass zwar andere Städte das jus praesentandi personam idoneam conoedirt werde, allein die Confirmation beruhe auf gnädigster Herrschaft, wollte daher Bescheid erwarten, ob dem Rat die vorgeschützte Macht und Freiheit gebühren.

§ 54

Wie beantworteten Bürgermeister und Rat es?

Sie ließen in ihren darauf erstatteten Bericht, der sich unter den Actis weiset, einfließen, sie wären von unerdenklichen Jahren berechtigt, einen Stadtschreiber an- und aufzunehmen, auch zu kassieren sei, weder ih-

785 nen noch ihren Vorfahren deswegen Einrede geschehen, sondern von gnädigster Herrschaft geschützt und dabei erhalten worden, ungeachtet anderen Städten in solchen Fällen nur das jus praesentandi concedirt und zugelassen sei, auch diese Ordnung von dem leidigen Krieg her beobachtet worden, dass bei vorgegangener Veränderun des Rats allhier, so am weißen Montag jährlich geschehen, ein Amtmann undVogt derselben am ersten Tag beigewohnt, anderen Tags aber bei der neuen Auf und Annehmung des Stadtschreibers, Stadtturners, Torwärters und anderen bei der Stadt Bedienten mehr weder Amtmann noch vogt einmal gewesen, noch von Rechts wegen dazu gehören oder begehrt ha-
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ben, wie dieser jetzige Vogt allein Begehr und ohne Grund haben wolle.

§ 55

Man hat sich in dieser Verantwortung einzig und allein in auf das Herkommen bezogen, war dann mit keinem Beweis schriftlich aufzukommen?

Ja, und mit mehr denn einem.

§ 56

Was mag aber die Ursache sein, dass man nicht noch mehrere Fundamente hervorgesucht?

Die Unordnung inder Registratur, da man nicht gewusst, wo dieses oder jenes zu finden, dann die Faulheit des Stadtschreibers Nast und die schlechte Information der da-

787 maligen beiden Bürgermeister Friedrich Alexander Kuppelich und Georg Beken, welche sich nachzusuchen keine Mühe aufladen wollten.

§ 57

Was für Beweistümer hätte man mehr aufbringen können?

1mo: Mit der Annahme des Stadtschreibers Hohenstein in anno 1612 und des Stadtschreibers Speltens anno 1617, dann 

2do mit Annehmung eines Stadtschreibers nach vorhandene Vorschrift von der Regierung zu Onolzbach unterm dato 26. März 1605, welche unterschrieben, von Bericht hüten C. S. von Jaxheim, N. Stadtmann, Simon Eißend, S. Greiß.

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worinnen dieselbe Ansuchung tut einen fürstlichen Kanzlisten namens Bernhard Blanken zum Stadtschreiber anzunehmen.

§ 58

Was hat aber die damalige hochfürstliche hochpreisliche Regierung in Annehmung der Stadtschreiber auf Bürgermeisters und Rats Bericht in dieser Sache für ein Bescheid erteilt?

Es ist keine Verordnung oder gnädigste Befehl vorhanden und also weiß man nicht, ob gnädigste hohe Herrschaft es beim Herkommen hat bewenden lassen, oder ob sie dieses Herkommen unterbrochen und was anderes verordnet,

789 wie es etwa in Zukunft damit gehalten werden solle.

§ 59

Wie ging es dann in folgenden Zeiten mit der Annahme der Stadtschreiber her?

Der Stadtschreiber Nast wurde um seiner Liederlichkeit und Trunkenheit wegen kassiert und statt seiner der beim Verwalteramt Heidenheim gewesene Skribent Johann Balthas Kolb anno 1677 angenommen, welcher zu dem Stadtschreiberdienst durch ein Dekret von Herrn Markgrafen Johann Friedrich gelangt. Anno 1679 ist dieser gestorben und darauf wurde Johann Siegfried Billing zum Stadtschreiber angenommen, solcher hat sich nach dem Tod des Bürgermeisters

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Horn, vieler Sachen herausgenommen und sich Dinge angemaßt, die nicht in seiner Funktion gelaufen. Er ist der erste Stadtschreiber gewesen, der die Schlüssel zum Rathaus und Registratur in Händen behalten dürfen, welche er gleich nach dem Tod gemelten Horns zu sich genommen. So war auch kein geringes Versehen von den damaligen beiden Bürgermeistern Wünschenmeyer und Schuhmann, dass sie solche Schlüssel nicht also bald abgefordert und auf die Wiedereinhändigung gedrungen, wie schädlich ihnen die Zulassung locher Schlüssel und Begebung ihres amtlichen Gewalts gewesen, indem sie die zu erteilen gehabte Bescheid dem Stadtschreiber
791 überlassen, das haben sie hernachmals wohl erfahren, da sich jener alle Autorität zugezogen, in Zivilsachen alles allein vorgenommen, die den Bürgermeistern zukommliche Akzidenzien an sich gerissen, ihnen Bürgermeistern aber das bloße Nachsehen und den Schatten vom Bürgermeisteramt überlassen. Eben dieses Nachsehen verleitete diesem Mann zu einer unerträglichen Ambition, welche ihm den Hass von den meisten Bürgern zu Wegen brachte, dieser nahm auch die Gemüter dermaßen ein, dass er von der Bürgerschaft verklagt und vieler unverantwortlicher Sachen beschuldigt wurde, endlich resignierte er anno 1707
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selbst. Darauf der jetzige Stadtschreiber Straub angenommen und auf dem Rathaus verpflichtet worden.

§ 60

Wie hoch beläuft sich eine Stadtschreiberbesoldung?

An ordinären Besoldung auf ... fl, an Akzidenzien gegen ... fl, in Summa über ... fl. 

Seie Verpflichtung und Instruktion tut er auf dem Rathaus.

§ 61

Nach wem hat ein Stadtschreiber bisher den Rang gehabt?

Nach den Bürgermeistern, weil diese die Vorsteher der Stadt und Bürgerschaft präsentieren, wie ein Beamter der Vorsteher seines Amts ist,

793 ein zeitlicher Stadtschreiber auch hier von der Stadt salariert und vor einen Stadtdiener consideriert wird, consequenter, wann serenissimus nicht einen a parte Gnade vor einen hat, einem Bürgermeister nach zu gehen schuldig ist, wie sie dann wor kurzen Jahren nach einem Baumeister und Spitalpfleger nachgegangen und was noch mehr, so sind sie vor Zeiten von einem Bürgermeister ordentlich, wie andere Stadtdiener gedingt worden und haben alle Jahre am Weißen Montag um ihren Dienst aufs Neue anhalten müssen.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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