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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Tit. XI Herdgelder

§ 40

Was ist von solchen bewusst?

Dass Bürgermeister und Rat von einer jeden Herdstatt in bürgerlichen Häusern nach der a tempore immemoriali wohlhergebrachten Observanz 37 1/2 xer allein einzuziehen berechtigt und dass der Ertrg pro nunc von 204 Herdstätten in 124 fl. 22 1/2 xer nach Abzug der Gebühren besteht und jährlich zu Mich. eingebracht wird.

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Tit. XII Bürgergeld

§ 41

Was ist von solchen zu wissen erforderlich?

Dass es ein Gefälle, welches die Stadt mit hochfürstlicher gnädigster Herrschaft von langen Zeiten her erhebt und zwar zur Hälfte jeder Teil.

§ 42 

Was gibt eine fremde Person zum Bürgergeld?

3 fl. 45xer - d., hingegen ein Bürgerskind nichts.

§ 43

Wie hoch kommt der jährliche Ertrag des Bürgergeldes?

Nachdem manches Jahr viele oder wenige Bürger werden, sind eingegangen 10,

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12, 13, 14, 15, 18 bis 19 fl., mehr aber gar selten, wie aus den Bauamtsrechnungen zu ersehen.
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Tit. XIII Schutz- und Schirmgeld

§ 44

Aus welchen Dokumenten erweist der Rat, dass er von altersher berechtigt ist, die Schutzgelder von Pfahlbürgern in der Stadt, dann von den Hausgenossen auf den Ratsgütern einzuziehen?

Aus den vorhandenen alten und neuen Bauamtsrechnungen.

§ 45

Was gibt eine Person Schutz-

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geld?

Ein Mann: 1 fl. 15 xer, - d; ein Weib aber nur 37 xer, 2 d.

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Tit. XIV

Große und kleine Viehfall in der Stadt und auf den Ratsgütern

§ 46

Wem gehörte der große Viehfall ehedem?

Dem Rat, welcher solchem in anno 1666 Herrn Markgraf Abrechten überlassen.

§ 47

Woraus ist zu erweisen, dass der kleine Viehfall in der Stadt und auf den Ratsgütern der Stadt gehöre?

Aus einem unterm 18. Dez. 1669 ge-

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führten Protokoll und Dungakkord, worinnen die Worte befindlich: "Dem Schäfer aber solle sein Fall in der Stadt und auf denen Rats Gütern wie vor Alters verbleiben" gleichermaßen ist es aus der Aufnahme des Fallmeisters Riedmeyer sub dato Onolzbach den 23. Dez. 1673 dazu, darinnen diese Worte stehen: "Jedoch aber damit sich gemeine Stadt Feuchtwang wegen Haltung der Hund bey ihrer Schäfferey nicht zu beschwehren, ihnen hierzu der kleine Fall in der Stadt und bürgerl. Güthern gelaßen".

§ 48

Was ist der Stadtschäfer zu tun schuldig?

Dieses, dass er zum Jagen einen Hund hergeben muss.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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