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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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768
Sc397
Tit. VI et VII. 

Zoll

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§ 31

Was hat die Stadt für Zölle?

Es hat den Pflaster- und Torzoll, welcher jährlich von den durchgehenden Wagen, Kärren, Räfen und Butten und anderen Trägern, dann durchtreibenden Vieh 40, 50, höchstens 60 fl. einträgt.

Nota.

Davor wird jetzt 40 fl von der Zollstätte anstatt gnädigster Herrschaft, bis auf beide Teile Wiederrufung bezahlt, vid. Befehl vom 27. Nov. anno 1709.

§ 32

Wie hat die Stadt oder deren Vorsteher Bürgermeister und Rat diesen Zoll erlangt und von wem?

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Sc398

Zulässiger Weise und zwar von dem in Gott ruhenden glorwürdigsten Markgraf Albrecht unter einem ausgestellt in Original noch vorhandenen Pergamentbrief in anno 1440.

Ferner hat die Stadt den Viehzoll am Tag Lamperti zur Hälfte und die andere Hälfte gnädigster Herrschaft nach Ausweis des alten Zollbuchs und wird 12 1/2 x von 1 Pferd und Ochsen, 10 xer von 1 Stier und Kuh, 6 1/4 xer von 1 Stierlein und Kalben, dann 2 1/2 xer von einem Schwein genommen.

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Sc398
Tit. VIII

Waage und Maße

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§ 33

Was gebührt hiervon zu wissen?

Dass die Waage und Maße von uralten Zeiten zur Stadt gehört.

§ 34

Woraus ist es zu beweisen?

Aus einem Protokoll de anno 1547, worinnen die Verleihung der Waage und Maße von pag. 61 an bis pagina 295 sich eingetrgen befinden.

§ 35

Wie hoch kommt der Ertrag dieses Gefälles jährlich?

Auf 11 bis 12 fl.

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Tit. IX Feldfrevel un der Stadtmarkung
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Sc399

Über Verderbung der Felder, Schadengrasens und mehr anderer Ursachen halben

§ 36

Aus was für Urkunden beweisen Bürgermeister und Rat, dass ihnen die Abstrfung der Feldfrevel zukommen und gebühren?

Aus den vorhandenen Protokollen zum Teil, dann aus den Bauamtsrechnungen, in welchen die Strafen in Rechnungseinnahmen sich weisen und im Stadtbuch von pag. 105 bis pag. 108 alle dergleichen Frevelstrafen, welche seit anno 1572 an bis 1718 abgewandelt worden, zu sehen sein vom Vogtamt aber will es dispu-

773 tiert und dorthin gezogen werden, was Geld einträgt, wird conjuncim auf dem Rathaus abgestraft, was aber kein Geld einträgt, hat das Bürgermeisteramt mit der Geigen und Abnahme eines Pfands zu bestrafen.

Die Stadt nimmt auch den Flurer an und besoldet ihn. Er muss auch auf gleichen Frevel Achtung haben und dem Amtsbürgermeister die Anzeige tun.

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Tit. X. Grund- und Erbzins

§ 37

Auf welchen Gütern haften dergleichen?

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Sc400

Auf bürgerlichen Äckern, Wiesen, Gärten und Plätzen, so zu gemeiner Stadt gehört und im Erbzinsregister beschrieben stehen.

§ 38

Wie sind solche auf die Güter gekommen?

Der Rat hat im 14. und 15. Jahrhundert etliche Höfe und Güter erkauft, solche nochmals zerschlagen, mithin in eigenen Stücke verwandelt und stückweise gegen Übernahme eines Zinses den Bürgern zum Teil käuflich überlassen, weil nun der zertrümmerten Stücke, wie aus dem alten Zinsbuch de anno 1422 zu ersehen, insgemein Erb genannt worden, so wiurde der darauf gemachte Zins, der Erbzins genannt, welcher nochmals auch den Namen bis daher behalten hat.

775 Nachdem sind von gemeiner Stadt zugehörigen Plätzen (teils inner, teils außer der Stadt) genommen und den Bürgern gegen Übernehmung eines Zinses, Häuser darauf zu bauen und Gärtlein anzulegen, überlassen und angewiesen worden und solchergestalten sind die Zinsen auf die Güter gekommen und werden wegen der von gemeiner Stadt Grundstücken genommenen Plätzen unter zwei Namen Grund- und Erbzins betitelt.

§ 39

Wie hoch beläuft sich der jährliche Ertrag des beständigen Erbzinses von den Feldtstücken?

Auf 24 fl. 36 1/4 xer und der unbeständige Zins von Gärtlein und außer der Stadt auf 31 fl. 39xer und kommen beide der Stadt allein zu und

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Sc401

sind an Michaeli jährlich fällig.

An beständigen und unbeständigen in der Stadt von Mistlegen, Anbäulein und Holzlegen 9 fl. 25 xer, 1/2 d; in Summa 65 fl. 40 xer, 3/4 d.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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