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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Tit. IV

Umgeld

§ 22

Von wem die Stadt das Umgelds-Regal erlangt und was hat man von solchem zu wissen nötig?

Das Umgeld-Regal ist der Stadt Feuchtwang, da es noch eine Reichsstadt gewesen, gleich anderen Reichsstädten von den römischen Kaisern zur Erhaltung der Stadtmauer und publiken Gebäuden verliehen, nachmals als sie unter die Botenmäßigkeit Friderici Conquaestor, glorwürdigster Burggrafens zu Nürnberg pfandweise gekommen, von solchen und auch den nachfolgenden lobseligen Herrn Markgrafen ruhen würdigst dabei geschützt und gelassen worden, nachdem sie ihr genanntes Umgeld seit anno 1470 her davon alljährlich mit 100 gute Gulden abgereicht, ist also ein

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uraltes Gefälle und hat der Rat noch vor 264 Jahren das Umgeld allein und zwar von jedem Eimer Bier und Wein acht Maß, wie es ausgeschenkt worden, erhoben.

§ 23

Woraus ist dieses zu erweisen?

Aus einer im anno 1466 gemachten Verordnung vom Rat, welche also anfängt: "Es hat ein Rath am besten erdacht, und gemacht, biß uf ihr Wiederrufen des Umgelds halben ..."

Ferner stehen darinnen diese Expressiones: "Desgleichen auch ander die in solcher Maas Getrank zu innlegen, und so die Faß ausgeschenkt und getruncken, sollen die an die Aych gethun, und Gevicht und verumbgeld werden, je von einem Aymer acht Maas ohngefährde und solch Umbgeld soll der Stadt

763 einnehmern geantworttet werden."

Weiteres steht in Fine, "welcher aber der mer, der ehegemelten Stük eines oder mehr verachtet, der wird und soll gestraft werden durch einen Rath nach Gestalt der Dinge."

§ 24

Wann mag diese Umgeldverordnung unterbrochen und von der hohen Landesherrschaft diesfalls neue Ordnung und Maß gegeben worden sein?

Etwa anno 1470 von Herrn Burggrafen Friedrich und hernach unter dem lobseligen Markgraf Georg anno 1534 durch Vermehrung eines neuen Umgeldes, dass aber des Umgeldes halben zwischen der hohen Landesherrschaft und der Stadt ein

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Vertrag aufgerichtet worden, weist ein altes Registerlein de anno 1527 über gemeiner Stadt Hauptbrief, darinnen ein Umgeldsbrief mit drei Siegeln sich aufgezeichnet findet, welcher selbiger Zeit noch auf dem Rathaus vorhanden war, in der spanischen Plünderung anno 1546 aber verloren gegangen. Am wahrscheinlichsten ist, dass dieser Umgeldsbrief von Herrn Friedrich, Marggrafen zu Brandenburg, nämlich Markgraf Georgens Herrn Vater sei aufgerichtet worden. Wenigstens sind bei der Stadt keine Nachricht vorhanden, dass vorerst besagten Friderico ein genanntes Umgeld gereicht worden, unter seinem Herrn Sohn, Markgraf Georgen aber gibt ein so betiteltes Grundzinsregi-
765 ster in anno 1529, dass 100 fl. frk., welche als ein bestimmtes (wie die Worte in erstangeführten Registerlein lauten Umgeld bestimmt. "Item mehr zu Umbgeld I.C. Gulden auf ein jedes Quatember zu Fristen fünf und zwanzig Gulden jährl, gereichet", und biß auf die heutige Zeit fortgegeben worden.

§ 25

Was hat denn nun gemeine Stadt zu Umgeld vom Eimer Bier und Wein?

Die sechste Maß, wie es ausgeschenkt wird, hat also vom Eimer gegen die vorige Zeiten gehalten, zwei Maß weniger, warum aber die anfangs gehabte acht Maß Umgeld auf sechs sind reduziert worden, mag die Ursache sein,

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weil anno 1534 unter vorgesagten Herrn Markgraf Georgen und seinen fürstlichen Nachfolgern durch das neue Umgeld gemacht worden. Gibt also der Wirt vom Eimer Bier gnädigster Herrschaft 9 xer - d und der Stadt 20 xer - d, mithin vom Eimer 29 xer - d, von Wein gnädigster Herrschaft 40 xer der Stadt 6 Ms., wie solche der Wirt ausschenkt.

§ 26

Was gebührt gnädigster Herrschaft jährlich an Umgeld vor jetzt?

Das vorangeführte bestimmte Umgeld, der 100 fl. frl. tut jetziger Währung 125 fl, nämlich quartaliter 31 fl. 15 x und wird von jedem Eimer Wein 5 Maß Fuhr und von jeden

767 Eimer Bier 10 Maß Hefe recht abgezogen.

§ 27

Hat die Stadt auch an einigen Orten auf dem Land das Umgeld?

Ja, zu Mosbach im Dorf, dann zu Ungezheim und Bergnerzell.

Beinahe von 300 Jahren her und zwar vom Eimer ausgezapften Wein 1 lb. Geldes tut 9 3/8 xer und vom Eimer Bier 4 6/8 xer.

§ 28

Wie hoch beläuft sich der jährliche Ertrag des Umgeldes?

Über Abzug der Ausgaben und Gebühren beläuft sich der Betrag auf 320

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bis 330 fl gemeiniglich.

§ 29

Wie wird jetzt in den Umgeldsachen verfahren und wonach richtet man sich?

Nach der vorhandenen herrschaftlichen Umgeldordnung.

§ 30

Wo wird das Umgeld gerechnet?

Auf dem Rathaus im Beisein Kastners, Amtsbürgermeisters, Stadtschreibers und Baumeisters, die Rechnung aber, welche ein zeitlicher Stadtschreiber fertigt, wird vom Bürger- und Baumeister unterschrieben.


 

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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