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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Tit. III

Kirchweihschutz und Hirtenstab zu Leiperzell

§ 18

Aus welchen Urkunden erweisen Bürgermeister und Rat, dass ihnen der Kirchweih-

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schutz und Hirtenstab zu Leiperzell gehöre?

Sie erweisen es auch aus einem alten Gültbüchlein de anno 1617, darinnen die Worte enthalten: "Der zu Leipperzell habende Kirchweihe Schuz". 

Ferner steht in angezogenen Gültbüchlein: "Leipperzell ein Weyler, dem Rath allein gehörig, wie auch der Kirchweih Schuz."

Weiteres tun sie aus einem Protokoll dar, nach welchem der Vogt Hannß Reuther in anno 1604 sich dieses Kirchweihschutzes anmaßen und solchen aufführen wollen, welches aber der Rat nicht zugeben, son-

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dern sein Recht behauptet, mithin der Vogt abweichen müssen. 

Im gemelten Protokoll befinden sich diese Formalia: "... dann ihnen in den Weyler Leipperzell alle Vogtheylichkeit zugehörig ist." ferner "... ist auch Hirth vor e.e. Rath Recht zu nehmen, und zu geben schuldig, immaßen dann der Hirth zu Leipperzell in zwo unterschiedlichen Rechten vor dem Burgermeister Melchior Hizlern justificirt worden." Mehr tun gemelte Bürgermeister und Rat aus 10 vorhandenen Heiligenrechnungen über dasiges Kirchlein, 

757 Sankt Johann genannt, von anno 1507 bis 1515 dar, dass der Rat das Kirchlein reparieren lassen, der Müller Hannß Herbst Heiligenpflegre gewesen und was von dem daselbstigen Bild und dem Stock erhoben worden, und machen daraus den Schluss, dass ein Vogt außer der Malefiz, welche gnädigster Herrschaft gehört, daselbst nichts zu tun habe, ein folglich in gemelten Weiler Leiperzell in allen vogteilichen Handlungen keine Cognition gebühre, wohl aber im Gegenteil daraus abzunehmen, dass dieser Ort einzig und allein alle vogteiliche jura dem Rat zukomme und von diesem auch exerziert worden sind.

§ 19

Ist der Rat auch in Vorneh-

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mung solcher Gerechtsamen jetzt noch in Possession?

Ja, gestalten, was den Kirchweihschutz betreffend solcher erst in anno 1720 im Beisein der jetzigen beiden Bürgermeister Bärmeyer und Wurm, dann des Stadtschreibers Straubens exerziert worden.

Belangend den Hirtenstab muss solchen der Hirte alle Jahre mit 20 xer lösen, welchen der Amtsbürgermeister als ein herkömmliches Accidenz an Walburgi erhebt.

§ 20

Wie wird der Kirchweihschutz aufgeführt und was ist dabei zu beobachten?

Folgendes: 

1. Weil des Kirchleins Patron ante

759 reformationem Sankt Johannes gewesen und im finsteren Papsttum von daher etwa den Namen bekommen, das Johanniskirchlein genannt worden, so ist auch die Kirchweih an diesen Tag, nämlich an Johanni gehalten worden und solchem Herkommen nach wird die Kirchweih am gemelten Tag insofern er in der Woche fällt, gehalten.

2. Wird das Friedbott unter Bürgermeister und Rats Namen vom Stadtknecht ausgerufen in Beisein zeier Musketiere von der Bürgerschaft

3. Ein Wirt in der Stadt verlegt dieselbe.

4. Der Rat gibt den hohen Baum

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aus dessen Waldung ohne Entgelt.

§ 21 

Hat der Rat sonsten noch in dem Weiler Leiperzell einige Jura?

Ja, die Dorf- und Gemeindherrlichkeit, worunter die Entscheidung derjenigen Streitigkeiten, welche unter den Gemeindsleuten in Setz und Hebung der Steine in des Weilers Flur (insofern man keinen vogtbarischen stiftischen oder anderen Untertanen zum Anstoßer hat), dann in Überzäunung entstehen, verstanden werden, einfolgig hat der Rat, so weit des Weilers Schranken gehen, alle vogteiliche Obrig- und Botenmäßigkeit.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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