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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel LIV

Von bürgerlichen Nutzungen und Gerechtsamen

§ 1

Worinnen bestehen solche?

Ein Bürger, wenn er ein eigenes bürgerliches Wohnhaus und zu Haltung der Schafe, die augenscheinliche Gelegenheit hat, darf 12 Stück Schafe halten.

Dann haben alle Bürger ohne Ausnahme die Hut-, Trieb- und Weidegerechtigkeit mit dem Hornvieh und Pferden nach dem Gutbuch zu

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Es genießt auch ein jeder Bürger vor 2 lb. Fisch jährlich 10 xer, welche ihm beim Steuermeister abgerechnet werden.

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Kapitel LV

Von Bürgermeister und Rat, Gerechtsamen, daraus zum Teil ihre Einkünfte herfließen?

§ 1

Worinnen bestehen solche?

In folgenden Stücken, so in 22 Titeln eingeleitet worden:

1. In der Vogteilichkeit oder bürgerlichen Jurisdiktion in der Stadt und zwar in teils vogteilichen Handlungen mit und teils ohne einen Kastner.

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2. Vogteilichkeit auf den Ratsgütern allein.
3. Kirchweihschutz und
4. den Hirtenstab in Leiperzell allein.
5. Umgeld in der Stadt.
6. Pflaster- und Torzoll allein.
7. Viehzahl am Tag Lamperti zur Hälfte mit gnädigster Herrschaft,
8. Waagen und Maße allein.
9. Bestrafung der Feldfrevel in der Stadtmarkung
10. Einziehung der Grund- und Erbzins allein
11. Erheubung der Herdgelder der Stadt allein.
12. Einziehung des Bürgergeldes zur Hälfte mit gnädigster Herrschaft.
13. Einbringung des Schutzgeldes von
733 Schutzverwandten in der Stadt, dann auf den Ratsgütern.
14. kleinen Viehfall in der Stadt und auf den Ratsgütern allein.
15. Rezeption der Stadtschreiber mit Oberamtmann und Kastner. Das Jus praesentandi genannt, das jus confirmandi aberkannt der hohen Herrschaft.
16. Vergebung der Pflegämter mit Zuziehung eines Oberamtmanns und Kastners.
17. Annahme eines deutschen Schulmeisters und dessen Verpflichtung, nicht weniger der Turner und Torwärter, dann der Viehgeschauer, Steiner, Hebam-
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men und des Stadtknechts, auf dem Rathaus mit Zuziehung ober Personen.
18. Annahme der Lehenträger, des Stadtförsters, Viertelmeistern, Brunnenmeisters, item Fleischschätzer, Brotwäger, Getränkschätzer und Feuergeschauer, Flurers und Bettelvogts auf dem Rathaus mit Zuziehung der Herrn Beamten.
19. Nachsteuer in der Stadt zum halben Teil, mit gnädigster Herrschaft.
20. auf dem Land. Allein der Stadt
21. Frevel in der Stadt auf den Ratsgütern.
22. Lichtmesssteuer.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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