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Kapitel
LV
Von Bürgermeister
und Rat, Gerechtsamen, daraus zum Teil ihre Einkünfte herfließen?
§
1
Worinnen
bestehen solche?
In
folgenden Stücken, so in 22 Titeln eingeleitet worden:
1.
In der Vogteilichkeit oder bürgerlichen Jurisdiktion in der Stadt
und zwar in teils vogteilichen Handlungen mit und teils ohne einen Kastner. |
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2.
Vogteilichkeit auf den Ratsgütern allein.
3.
Kirchweihschutz und
4.
den Hirtenstab in Leiperzell allein.
5.
Umgeld in der Stadt.
6.
Pflaster- und Torzoll allein.
7.
Viehzahl am Tag Lamperti zur Hälfte mit gnädigster Herrschaft,
8.
Waagen und Maße allein.
9.
Bestrafung der Feldfrevel in der Stadtmarkung
10.
Einziehung der Grund- und Erbzins allein
11.
Erheubung der Herdgelder der Stadt allein.
12.
Einziehung des Bürgergeldes zur Hälfte mit gnädigster Herrschaft.
13.
Einbringung des Schutzgeldes von |
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Schutzverwandten
in der Stadt, dann auf den Ratsgütern.
14.
kleinen Viehfall in der Stadt und auf den Ratsgütern allein.
15.
Rezeption der Stadtschreiber mit Oberamtmann und Kastner. Das Jus praesentandi
genannt, das jus confirmandi aberkannt der hohen Herrschaft.
16.
Vergebung der Pflegämter mit Zuziehung eines Oberamtmanns und Kastners.
17.
Annahme eines deutschen Schulmeisters und dessen Verpflichtung, nicht weniger
der Turner und Torwärter, dann der Viehgeschauer, Steiner, Hebam- |
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men
und des Stadtknechts, auf dem Rathaus mit Zuziehung ober Personen.
18.
Annahme der Lehenträger, des Stadtförsters, Viertelmeistern,
Brunnenmeisters, item Fleischschätzer, Brotwäger, Getränkschätzer
und Feuergeschauer, Flurers und Bettelvogts auf dem Rathaus mit Zuziehung
der Herrn Beamten.
19.
Nachsteuer in der Stadt zum halben Teil, mit gnädigster Herrschaft.
20.
auf dem Land. Allein der Stadt
21.
Frevel in der Stadt auf den Ratsgütern.
22.
Lichtmesssteuer. |