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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel XXX

Von den zwischen dem Stift und der Stadt Feuchtwangen ante reformationem entstandenen Differenzien

§ 1

Wer gab zu Zwistigkeiten und Streit Anlass?

Die damaligen Kanoniker des Stifts, welche ihre Jura in der Stadt suchten weiteres herzuführen und auszubreiten, als sie es von Rechtswegen zu tun vermochten und probieren könnten.

§ 2

Worüber zerfiel sich die Stadt mit dem Stift anfangs?

1mo

Über die Haltung der Jahrtage, Messen und

457 Vigilien, womit sie dem gemeinen Mann beredet, dass es zur Erlangung der Seligkeit dienen, darüber sie ihre Güter verlassen und dem Stift nach vorausgegangener Donation und darauf erfolgten Tod übergeben und eingewiesen. Wann nun solche zuvor in der bürgerlichen Steuer gelegene Güter an das Stift gekommen, fiel das darauf gehaftete Steuerquantum weg, indem besagtes Stift von aquirierten Kirchengütern, wenn sie ihnen einmal zugefallen, keine Praestanda mehr abreichen wollen, sondern von allen oneribus eximiert zu sein gewohnt waren, wodurch aber die Stadt geschwächt und das Stift bereichert worden. Hat der Rat im 15. Jahrhundert nachdem er diese schädliche Quelle abnahm und Schwächung ihres Vermögenszustand wahrgenommen, anno 1440 das lobwürdige Statutum gemacht, dass hinfort bei Strafe sich
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kein Bürger mehr unterfangen solle, in der Steuer gelegenes Gut ohne ihr Vorwissen und Bewilligung durch eine geistliche Vermächtnis dem Stift zu übergeben, darauf auch in folgenden Zeiten darüber gehalten und also ihren Verminderungszustand dadurch ein Ziel gesteckt worden, worüber in vorigen Zeiten immr steter Widerwillen, Zank und Zwiespalt sich erhoben und könnte der Rat, weil das Stift großen Gewalt in der Stadt gehabt und ob es ihnen an guten Ratschlägen gemangelt, anfangs nicht gleich auf Mittel und Wege gedenken, wie solchen Unwesen zu steuern sein möchte, zumal, da man noch in finsteren Zeiten gesessen und vor das Papsttum gar zu viele Furcht
459 und Scheu getragen, mit den Bann gestraft zu werden.

2do

Gab die Ehehaft, zwischen Stadt und Stift immer beständigen Streit, indem das Stift in vielen Stücken eine Vermehrung ihrer Ehehaftrechte über die Stadt sich angemaßt, darinnen es zu Zeiten des Kurfürsten, Markgraf Albrechts anno 1484 und seine beiden nachgelassenen Herren Söhne, Markgraf Friedrich und Sigmund, Gebrüdern anno 1488 immer neue Artikel eingerückt und ihres Gefallens die Ehehaft nach ihren Interesse vermehrt, darüber der Rat sich heftig beklagt und dem Stift vermög eines Aufsatzes ihre neue Punkte und Artikel als was ungültiges

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angeben und bei der Landesherrschaft um deren Abschaffung untertänigst angesucht.

3tio

Gab die Verweigerung eines Beitrags zum bürgerlichen Mitleiden, so der Rat anno 1528 an das Stift begehrt, zum Streiten Ursache an die Hand, denn die Stadt wollte an den Aufzugskosten, Reißen und Wachten haben, dass das Stift ihren Anteil auch daran tragen solle.

Hierauf gaben sie zur Anwort: Das Stift sei vermög der Ehehaft und der von römischen Kaisern und Königen ihnen erteilten Freiheiten von Wachten und Diensten frei, sie beruften sich auf den römischen Kaiser und König Matthiam in Un-

461 garn und auf den schwäbischen Bund, vor welchen sie es hinauszuführen vermeinten.

Der Rat stellte seinerseits bei Herrn Markgraf Georgio Pio vor, dass durch die Läufe der Zeiten viele Freiheiten weggefallen, wann sie die ihrigen hervorsuchen wollten, so hätten sie mehreren und weit bessere Privilegien als die Pfaffen, ihre Privilegien hätten ein ganz anderes Ansehen, sie müssten jährlich der Herrschaft von der gemeinen Stadt wegen gegen 600 Gefälle, wie schwer es ihnen auch ankommt, reichen und geben. Des Herren Markgrafens hochfürstl. gndl. möchten sich durch keinerlei Weise von den Pfaffen, Knechten einnehmen lassen. Ob nun

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schon dem Kapitel von der Landesherrschaft befohlen worden, weil es aller Orten eine gemeine Sache sei, dass andere Klöster und Stifte im Land nach jetzig erheischender Notdurft zu Wachten und Diensten einen Beitrag leisteten, als könnten sie sich dessen auch nicht entziehen, gleichwohl dieselbe auf ihren verhörten Sinn beharrten, so war dem Vogt Seyfried Blümlein befohlen, dass er sie, wie er könne, gebührend darum pfänden möge, in so lang, bis sie sich mit denen des Rats, wie anderen Stiften und Klöstern auch getan, würden abfinden. Worauf sie endlich nachgegeben und anno 1528 mit denen des Rats auf Reichung einer benannten Summe Geldes, zum Beitrag nach einem darüber aufgesetzten Vertrag vergli-
463 chen, nicht weniger gab zu einem Streit anlass

4to

Der Beitrag der Pflasterkosten von der Oberen Torgasse 1528.

Weil ihre eingehende viele Gültbauern solches Verderben und sie mit ihren Häusern und Höfen allerdings die halbe Stadt immer haben, begehrte der Rat die Hälfte der Pflasterkosten.

Ob des Rats Begehren darinnen vom Stift erfüllt worden, weiß man nicht, man will es aber doch affirmative, dass es nämlich geschehen, annehmen.

Dann in einem Msto. findet sich dieses aufgzeichnet: "Stift solle den halben Theil der Pflaster Kosten tragen, weil es die helfte der Stadt mit seinen Häuser und Höfen innen hat."

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5ta

Der zerbrochene und eingefallene Stiftsturm anno 1527.

Verursachte gleicher Gestalt, dass ein Rat wegen des Turms, den sie darauf zu setzen Macht haben, damit derselbige in der Stadt und auf dem Land wegen Feuer oder Prünsten die behörige Vigilanz gebrauchen könne, dass ein Rat sich darüber bei der hohen Landesherrschaft beschweren müsste.

Dieser Turmbau wurde fortgesetzt und 1 Jahr vor des letzteren Stiftsdechants Tot anno 1561 auszubauen vollendet. Der vormals zerbrochene Turm verursachte auch 

6to

Mangel am Geläut

Darüber vom Stadt- und Landvolk Be- 

465 schwerden geführt worden, dass sie nicht mehr läuten hörten, folglich zu rechter Zeit nicht in die Kirche gehen können.

Diesem Mangel war nach Ausbauung des Turmes anno 1561, wie erst gedacht, auch abgeholfen. Ferner veranlassten zu Stellung einer Klage

7mo

Die Einführung einer besseren geistlichen Disziplin unter den Chorherren sonderlich die Fortschaffung ihrer Konkubinen.

Indem sie den Bürgern in angetanen Chorröcken in die Häuser liefen, mit den Bürgerweibern verdächtigen Umgang gemacht und

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sich grob und unverständig aufgeführt. Dieses war dem Dekan nachdrücklich anbefohlen, einige auch gebührend zur Strafe gezogen, als Augustus Gumpelein, Jacob Ott und noch ein anderer Canonicus, haben ihren Kunkubinen dicke Bäche verschafft, der eine davon schob, um das Kind abzutreiben, Pfeffer in die Scham, der andere aber tat seiner Konkubine, damit das Faktum nicht offenbar werden solle, ein Schumptuch in den Mund stecken und suchte sie, damit zu ersticken, in Erweisung ungebührlicher Liebesdienste gegen guttätig mit, leidende Bürgersweiber, woran es damals nicht gemangelt haben muss, waren sie sehr emsig, wie sie sich denn öfters in angetanen Chor-
467 röcken in den Bürgerhäusern, um ihre Prunst zu sättigen, finden lassen, darüber von den Bürgern öftermalige Klagen geführt worden. Das Konkubinat der Kanoniker wurde durch Herrn Markgraf Beorg mittelst angedrohter Verlustigung der Pfründe und der Konkubinen Auspeitschung durch den Scharfrichter endlich abgestellt, davon pag. ... unter gehörigen Ort mehrere umständliche Anzeige geschieht. Unter mehr anderen erheblichen Klagen und Beschwerden wider das Stift war auch 

8vo

Die an Gebäu eingegangene und verdorbene Stadtmühle

Da die Stadt einen tüchtigen Bau

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herzusetzen oder einen Wechsel gegen ein anderes Ratsgut mit ihnen zu treffen um so mehr verlangt worden, weil die Stadtmühle ehedem schon der Stadt zugehörte, von welcher es auch den Namen her hat, nach dem großen Mangel am Mahlen vorhanden war und der Bürgersmann dadurch sehr Not und Schaden leiden müsse. Auf solch gestellte Klage und Beschwerde hat das Stift den Mühlbau und Separation vorgenommen, der Auswechsel der Stadtmühle aber gegen ein Ratsgut wurde, wie sehr auch die Stadt darum angehalten, nicht gestattet. Es gab auch 9.

des Stadtmüllers zu weite Herausbauung mit seinen Schweinestälen auf die Stadt und die

469 Einfassung seiner Mühle mit einem Zaun.

Zur Beschwerde Anleitung, es war aber von hochfürstlicher Regierung auf die in diesem Punkt gestellte Klage obschon der Rat sich äußerst dawider setzte und an vielen Vorstellungen, wie schädlich ihnen solche Zulassung sei, nicht reflektiert. Blieb also bei der zu weiten Herausbauung auf die Stadt und der Mühle Umzäunung und wollte das Widerstreben darinnen für Neid angesehen worden.

Ferner führte die Stadt wieder das Stift 10.

des Stadtmüllers Steg und Brückenhaltung halber über die Sulzach bei seinem Schutz

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Klage und Beschwerung, indem in Kriegsnöten, wenn Feuer auskommen oder anderen Fällen, man nicht darüber gehen und den Notleidenden zu Hilfe kommen könne, wie vorhin herkommen gewesen.

Diesem Gravamine war durch Legung eines Stegs über die Sulzach an Schutz der Stadtmühle abgeholfen, wie dann noch heutigen Tags vom Müller ein Steg darüber gehalten wird und diesfalls keine Beschwerde bis daher weiters geführt worden. Nicht weniger gab zu einer Beschwerung wider das Stift Anlass: 11.

Die Bauung eines Kirchhofs außer der Stadt anno 1534 in der Pestzeit, als die hochfürstliche Regierung in Feuchtwangen gewesen, man

471 nach den gergangenen Verordnungen die an der Pest gestorbenen Landleute oder eingepfarrte außerhalb der Stat zu St. Linhard und St. Michels Kapellen mit Kleidern und allen was sie am Leib gehabt, vergraben, um die Kommunikation der auswärtig infizierten Bauersleute mit denen in der Stadt abzuschneiden, damit sie nicht auch davon angesteckt werden möchten. Ob nun schon viele Verordnungen darinnen ergangen, so hat die Sache doch von 1532 bis 1542 als auf des Dekans und Doktor Hartungs Zeit, da der Kirchhof erst mit einer Mauer umfangen worden, sich verzogen und hat die Stadt den Platz dazu hergegeben.

Von Seiten des Rats wurde dawider vorgestellt und behauptet: 1. Das Stift ziehe alle Einkünfte, was von Kirchensachen dependiere, sie

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hätten nichts, also wären sie de jure schuldig, den Platz dazu herzugeben. 2. Wenn sie von der Stadt einen Platz sollten hergeben, verlierten sie die darauf haftende Steuer und könnten sie solchergestalt ihr jährliches Quantum nicht mehr praestieren und was mehr war.

Vorhin war das Begräbnis der Toten in dem Kirchhof, letztens so gab auch zur Beschwerung Anlass der 12.

Missbrauch im Umgeld. Es hatten die des Kapitels einen gemeinen Keller auf den nächtlicher Zeit viele Bürgersleute zugelaufen, da viel Getränk ausgeschänkt und heimlich abgeholt worden, wodurch dem Rat an seiner Umgeldbefugnis Schaden und den Wirten Eintrag geschehen, wowider sie sich über

473 den Missbrauch beschwerten, soviel aber die Kapitularen aif ihre Person an Getränk nötig hatten, waren sie des Umgelds eximiert und kein Streit vorhanden. Durch einen Befehlt von hochfürstlicher Regierung an Stifts Dechant Dietrich war ihnen der Missbrauch ihres Ausschänkens untersagt und verboten.

§ 3

Was hatten die Capitulares wider den Rat und der Bürgerschaft vor gegen Beschwerden

Folgende: 1. Die Zurückhaltung einiger vom Spital dem Stift zu geben habender zins halben, 2. dergleichen rückständiger Zins von den Bürgern, 3. die Verhinderung ihres katholischen

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Gottesdienst, 4. unfleißiger Besuchung der Ehehaft, 5. des Ammons für enthaltener Ehehaftgebühr.

Antwort des Rats.

Ad 1mum: des Spitals Zinsrückstand war durch einen darüber aufgerichteten Vertrag verglichen; ad 2dum: der Bürger Zinsrückstand wurde gleichfalls verglichen und die Gebühr uns abgestattet; ad 3tium: In Verhinderung ihres katholischen Gottesdienstes führten sie die Klage, dass die Bürgerssöhne und Jungen österlicher Zeit, da man Christ Leiden und Sterben sich erinnern solte, in dem Kreuzgang spielten, schreiten und allerlei Unarten verübten, welches wider das Christentum laufe, wodurch sie an Verrichtung ihres katholischen Got-

475 tesdienstes irr gemacht wurden. Nachdem nun einer ihrer Kanoniker es demselben mit guten Worten untersagt, und dass sie bedenken sollten, in was für einer heiligen Zeit man lebte, habe einer aus der Schar die Verwegenheit gebraucht und dem ehrwürdigen Herrn Kanoker die Karten, womit sie gespielt gehabt, in das Angesicht geworfen, mithin seine geweihte Person freventlich höchst strafbar angefasst, welches nicht zu verantworten sei. Als eine Person von den Kapitularen gestorben, haben böse Jungen auf des Verstorbenen Grab einen Maien Gesteckt, solchen mit Steinen belegt, wozu noch ein Bösewicht obendrauf durch die natürliche Dienstleistung eines Pyramiden den geistlichen Stand zum Schimpf aufgesetzt. War ihnen versprochen, 
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dass man darauf inquirieren und wenn es an den Tag kommen sollte, wer diejenige gewesen, sollen sie mit gebührender Strafe angesehen werden.

Ad 4tum: die Bürger sollen zu Besuchung der Ehehaft angehalten werden.

Ad 5tum: Was Ammon von Rechts wegen zu suchen, solle ihm Hilfe geschafft werden

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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