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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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Kapitel XXIII

Von der Stadt Feuchtwang erlangten Privilegiis da sie noch ein Stand des Reichs war

§ 1

Was die Stadt Feuchtwang zu Zeiten der Reichsimmunität für Gerechtsame und Privilegien durch die römischen Kaiser und Könige erlangt?

1mo. Die Verwaltung des bürgerlichen Regiments, da sie aus der Bürger Mitte einen Stadtmeister zu wählen Macht gehabt, welche den Bür-

369 gern Ordnungen und Maße geben, die Frevlenden an Gerichtstagen mit Poen oder Strafe belegt, alles was zur Wohlfahrt Aufnahme und Erhaltung der Stadt dienlich gewesen, mit Fleiß und Sorgfalt beobachtet. Aus der Zahl der ehemaligen Stadtmeister kommen im 2ten alten Rats Mstis Conrad Schmidt in anno 1356 und Johann Faber anno 1374 vor. Die Gerichtstage wurden ordentlich alle Wochen gehalten und zu jedermanns Wissenschaft Tags vorher durch Läutung des Rathausglöckleins jedermann kund getan. Wie aus alten Protocollis zu ersehen, waren die angebrachten Klagen außer Schläge und Raufhändeln, wo Blut Rizungen vorgangen, so kurz, dass die ganze Anklage nur in 2, 3 Zeilen bestanden.

Was überhaupt das Stadtgericht betrefflich, so war das hiesige berühmter und in größeren Ansehen, als das Dinkelsbühler angesehen

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man zu Dinkelsbühl gegen Rottweil appellieren dürfen, zu Feuchtwang aber hat keiner weiter als an den kaiserlichen Vogt oder Praefectum appelliert, denn so lauteten die Worte: "Das Stadtgericht zu Feuchtwang soll quondam beßer seyn geweßen, quam die Zeapolitaner, hie hat keiner dörffen weiter appelliren, quam ad Praefectum zum Kaiserl. Vogt allhier sec in Zeapoli darff einer gegen Rothweyl appelliren."

Es kam dem Rat auch zu 2. die Annahme der Bürger und derselben Verpflichtung, in welchem sonderlich über der Ordnung gehalten, dass kein Leibeigener von fremden Orten hergekommener in das Bürgerrecht angenommen worden und wenigstens über 100 Gulden Vermögen einbringen, von einem Hausgenossen aber war

371 25 fl. Vermögen oder für soviel Wert Bürgschaft zu leisten gefordert. Von der Annahme und Verpflichtung eines Bürgers musste er sich gegen dem Rat verbünden, dass er ohne Vorwissen desselben nicht vom Land ziehen, außer ihm sich vor kein ander Gericht laden lassen, folglich von ihnen und sons niemand Recht nehmen und in Ge- und Verboten gehorsam sein ihren Ordnungen und GEboten, die zu der Stadtaufnahme gereichen bezeigen wolle, der Eid geschehe mit aufgehobenen Fingern bei Gott und den Heiligen der zusang und Gelübdnuß nach zukommen.

Eines Rats Gewalt hat sich auf höhere Excess zu bestrafen, sowohl vor der Reichsimmunität als hernach unter gekommener Botenmäßigkeit des Burggraftums Nürnberg extendiert, dann in anno 1428 zu Zeiten des Obervogts Rudolph

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von Brandenburg, hat der Rat mit dem Pranger zu strafen gegen die frevlende Macht gehabt, ist auch von der hiesigen Vogtei, dessen nicht vollmächtig zu sein, wiedersprochen worden.

3tio war die Stadt vom Reich mit einem beständigen Steuerquanto von 100 Pfund Heller und nicht mehr angelegt, darüber der römische König Friedericus Pulchernus dem Haus Österreich anno 1323 am Tag vor dem Pfingsttag dieses Diploma erteilt also lautend:

"Wir Friederich Von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Mehrer deß Reichs Verzehlen offentlich und thun kundt allen den die diesen Brief sehen, hören oder lesen, dass wir von unsern lieben getreuen den Burgern und der Gemeine der Stadt Feuchtwang zur gewöhnlichen Steuer nit mehr alle jahr nehmen sollen, dann 50 lb. Heller zu den Mayen, und 50 lb. Heller

373 zu den Herbst, und wollen und gebieten auch allen Unsern Amtleuthen, wer der ist, daß er über die 100 lb. Heller nichts mehr zur Steuer Von ihnen fordern noch nehme. Wir bestättigen ihnen auch all ihr Recht, die Sie von andern Königen Unsern Vorfahren unz hergehabt haben, darüber zu einem urkund geben Wir ihnen diesen Brief, mit unsern Innsiegel versiegelt, der geben zu Nürnberg an dem Endtag vor dem Pfingsten Tag, da man zehlt von Christi Geburt drey Zehenhundert jahr, darnach in dem drey vnd zwanzigsten Jahr, in dem neundten jahr unsers Reichs."

Der im Zwiespalt erwählte und über vorgesagten Friderico Austriaco die Oberhand behaltene Kaiser Ludwig

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aus dem Haus Bayern wiederholte und erneuerte das vorige Privilegium anno 1333, welches dieses Inhalts ist:

"Wir Ludwig Von Gottes Gnaden Römischer Kaiser zu allen Zeiten mehrer deß Reichs zehlen offentlich an diesem Brief, und thun kundt allen den, die ihn ansehen oder hörend lesen, daß wir von unsern lieben getreuen, denen Burgern und der Gemeinde unserer Stadt zu Feuchtwang zur gewöhnlichen Steuer nicht mehr alß alle jahr nehmen sollen, dann 50 lb. Heller zu den Mayen, und 50 lb Heller zu den Herbst. Wir wollen auch nicht, daß keine unserer oder deß Reichs Amtmann, der die Stadt innen hat, oder jemand der sie versezet, jezt und ist, oder

375 hernach würde, die obenbenannten unser Burger über die 100 lb. Heller deß jahrs nicht dringe, oder mehr von ihnen nehmen, denn auch die vorgenannten Burger, und die Leuth die zu der Vogthey gehören, lasse bleiben. ihren allein Richten, und sie darüber nit Trengen, noch mehr von ihnen fordern oder nehmen, den ihr alt Vogtrecht Statt und von alters hero gewöhnlich gewesen ist, es soll auch niemand der die Stadt inne hat, aus der Stadt keigen, oder darinnen wohnen durch des Reichs noth, davon gebieten wir allen unsern und des Reichs Amtleuthen, Land Vögten, Vögten, wie Sie genennt seyn, oder den der die Stadt jez und innen hat, oder hernach genennt ernstlich und vestiglich daß sie die Vorgenannten unser Burger an den Vorge-
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schriebenen Gnaden kein Leid noch Gewalt thun, und nicht mehr jährlich von ihnen nehmen, dann vorgeschrieben ist, und wer das überführe, wißete, daß er schwärlich wider vns thät, undt fiel in unser Ungnad, und das zu einem Verkundt haben wir ihnen diesen Brief mit unsern Kaiserl. Insiegel versiegelt, der geben ist zu Nürnberg am Mittwochen vor dem Ostertag, da man zehlt von Christi Geburt drj zehenhundert jahr, und darnach in dem Ein vnd dreysigsten Jahr; in dem Sieben zehenden Jahr unsers Reichs und in dem Vierdten deß Kaiserthums."

4ta hatte die Stadt Feuchtwang vom römischen Kaiser Carolo 4to anno 1368 das Privilegium erlangt, dass es samt den Leuten in der Vogtei

377 vor kein anderes Gericht als den Reichsamtmann, um allerlei Sachen willen durften laden lassen, weilen sie oftmals große Schaden unkosten von den auswärtigen Gewählten gehabt, das angezogene Privilegium lautet also: 

"Wir Carl Von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs und König zu Böheim, bekennen und thun kund effentlich mit diesen Brief, allen den, die Ihn sehen oder hören lesen, wann wir von der Burger wegen der Stadt zu Feuchtwang, und auch gemeiniglich der Land-Leuthe die in der Vogtey daselbst gesessen, sind unsern vnd deß Reichs Lieben Getrewen redlichen unterwist seyn, wy daß sie davon daß man Sie an ander Gericht vormahls

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geladen hat, grosen Schaden davon entfangen haben, und wann auch wir Von Ihren wegen demütig sind gebetten, daß wir Sie bey allen den rechten und guten Gewohnheiten, die andern unser und deß Reichs Städte haben geruhten gnädiglich zu behalten, und mit Nahmen daß man Sie für baß mehr ewiglich, für kein andern Richter, nur allein für Ihren Amtmann solle laden, deßhalben wir ihren demüthigen Bitte, die redlichen ist angesehen, und thun demselben den die daselbsten in die Vogtey geseßen sind die besunder Gnade mit rechter Wißen und von Kayserl. Macht Vollkommenheit mit diesen Briefe, daß sie alle
379 die recht und gute Gewohnheit, die andere vnß vnd deß Reichs Städte haben, auch haben und halten ewig sollen und mögen, und für keinen Richter, nur allein für Ihren Amtmann, der gegen wärtiglich da ist, oder daselbes in zeiten künftig würdet für baß mehr ewiglich um allerley Sachen, wie die genannt seyn, sollen recht nehmen und geben, darinnen gebietn wir allen Unsern mid deß Reichs Lieben Getreuen ernstlich und vestiglich unsern Hulden, daß Sie die ehegenannten Burger zu Feuchtwang, und auch gemeiniglich alle die in derselben Vogtey sind geseßen, bey solche gnade, die wir ihnen gethan haben, lassen bleiben und sie nicht daran hindern, noch irren in keine Weiß mit Urkund diß Briefs versiegelt mit unser Kayserl. Majst. Insiegel, der geben ist in Nurnberg nach Christi Geburt
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drey Zehen Hundert, und darnach in dem Sechzeht jahr an S. Ulrichstag, unser Reich in dem Vierzehnden und deß Kayerthumbs in dem Sechsten Jahr."

Dessen Sohn und Successor im Reich, König Wenzel, confirmierte das Privilegium seines Herrn Vaters anno 1380 am Freitag vor Judica unter einer Strafe 30 Pfd. lötigen Silbers, das Diploma lautet also:

"Wir Wenceslaus Von Gottes Gnaden Römischer Künig, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs und Künig zu Böheim, bekennen vnd thun kundt offentlichen mit diesem Brief allen den die ihn sehen oder hören leßen, daß wir Von wegen der Bürger der Stadt Feuchtwang, und auch gemeiniglichen der Land Leuth, die in der Vogtey da-

381 selbst sitzen, gebetten seyn, daß wir alß ein Römischer Künig In ein Brief den Sie von seligen gedächtnus unsern Herrn und Vatter vor andern Römischen Kayer haben, bestättigen confirmiren und verneuern geruhen, der hernach von Worte zu Worte stehet (NB vid. supra), daß haben wir angesehen ihre redliche Bitte, und davon mit wohlbedachten muth und rechter Wißen, haben wir alß ein Römischer Künig den Vorgenennten Bürgern undt Stadt zu Feuchtwang, und auch gemeiniglichen den Lands Leuthen in der Vogtey daselbst gesessen seyn, den obgenennten Brief in allen seinen Meinungen, (?), Puncten und Articulu, alß Er davon von Wort zu Wort geschrieben stehet, bestättiget, confirmiret und verneuert, bestettigen confirmiren und verneuern yn, daß in kraft diß Briefs Von Rö-
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misch Königlicher Macht, und meinen und wollen, daß derselb Brief in allen seinen Sachen, alß Er davon begriffen ist, in seinen Kräften vnverrukt bleiben sullen und gebieten darum allen und jeglichen Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Grafen, Freyen, dienstleuthen, Rittern, Knechten, Amtleuthen, Richtern, Gemeinschaften der Städt und allen andern unsern und deß Reichs lieben getreuen ernstlich und vestiglichen bey unsern und deß Reichs halben, daß Sie die Vorgenannten Burger und Stadt zu Feuchtwang, auch die Lands Leuthe daselbsten an den obgenannten Ihren Freyheiten und Gnaden nicht hintern noch irren sullen in keiner Weise, und wer darwider thät, der soll in unsern schwere Ungnad Vnd dreysig lb. lödigen Silbers verfallen seyn, die halb in unser Cammer und halb dem, wieder die
383 es gethan, würden gefallen seyn. Mit urkund diß Briefs versiegelt mit unsern Königl. Majest. Innsiegel, der geben ist zu Nurnberg nach Christus Geburt drey zehen hundert jahr darnach in dem achzigsten Jahr am Freytag vor dem Sonntag Judica, unserer Reiche des Böhmischen in dem Sieben zehenden, und deß Römischen in den Vierdten Jahr."

Das Umgeld-Regal hat die Stadt Feuchtwang gleich wie andere Städte des Reichs durch milde Schenkung der Kaiser als dem höchsten Oberhaupt zu Bauung der Stadtmauer und Erhaltung der Publiqen geben erhalten, welches im Anfang des 13. Jahrhunderts geschehen sein mag.

Nachdem nun in dem Zeitverlauf das Interregnun eingefallen, haben die Stifte und Klöster ihre vorige

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unter Ottone Magno erhaltene Regalien, die von Heinrico IV., V. und folgenden Kaisern aus gerechten Ursachen ihnen wieder abgenommen und um mehrere Treu gegen die Kaiser den Städten gegeben worden, wieder gesucht. In solcher Verwirrten - ohne Oberhaupt des Reichs gestandener Zeit, wozu der Stadt noch der leidige Unfall ihres Totalruins begegnet, da sie anno 1309 ganz und gar abgebrannt, mithin unter ihren Ruinen gelegen, hat das Stift sich dieser Zeit ihres Gewalts bedient und dieses Regal neben anderen mehr der Stadt Gerechtsamen, die sich damals nicht helfen konnten, entzogen. Als der Ort anno 1388 zum anderen mal mithin in 79 Jahren 2 mal totaliter abgebrannt, musste das Stift ihr mutmaß-
385 lich im Interregno oder zur Zeit, als die Stadt unter den Ruinen gelegen, abgenommenes und an sich gezogenes Umgeldregal dem Rat zur Bauung und Fortsetzung der Stadtmauer anno 1395 zur Regierungszeit Kaiser Wenceslaii wieder einräumen und zustellen, hat auch darauf gänzlich cediert, er jährliche Betrag davon läuft auf drei bis vierthalb hundert Gulden und hatte die Stadt die achte Maß Umgeld anno 1466 also 2 Maß davon verloren, mithin nur noch die 6te Maß, wie es ausgeschenkt wird, zu erheben, von dem eingehenden Umgeld muss die Stadt hochfürstlich gnädigster Herrschaft 131 fl. 15 x, genannt und bestimmtes Umgeld seit 1470 leisten.

Auf dem Land hat die Stadt ein genanntes Umgeld von 3 vierthalb hundert

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Jahren her im Dorf Mosbach, dann zu Reichenbach und Bergnerzell zu suchen. Davon Pag. ... unter gehörigen Titul mehreres zu lesen.

Einzug der Frevelstrafen von eingesessenen Bürgern 

Diese wurden zu Unterhaltung des gemeinen Wesens angewendet, wie aus einen so betitelten Spannbrief des Rats und der Gemeinde zu ersehen, welche Irrung anno 1434 durch den Amtmann Adam von Kirchberg verglichen worden, darinnen diese klaren Worte enthalten:

"So sprich ich Von der Frevel wegen, sodann einer an dem Rathe oder am Gericht frevelt, dieselben Frevel sulten für baß kommen an einen gemeinen Nuz, vnd an dem Gericht vnd am Rathe solle

387 es auch gehalten werden in mas alß es von alters herkommen ist."

Aus dem erhellt zur Genüge, dass die Frevel vor Rat und am Stadtgericht vorgangen, ehemals der Stadt gnz allein zukommen und zum publico verwendet worden sind, wie es jetzt und aber mit dem Einzug der Frevelstrafen beschaffen, das kommt pag. ... umständlich vor.

Aus dem anno 1323 von Friderico aus Österreich erteilten Diplom erhellt, dass die Stadt von den vorigen vor ihm am Reich gewesenen Kaisern und Königen schon Rechte und Freiheiten muss erlangt gehabt haben, indem die Wiederholung und Berührung ihrer Rechte nicht vor einem, sondern mehr Kaisern am Römischen Reich redet, aus einer alten Chronica, die sich auf ein Salbuch bezieht, ist aufgezeichnet,

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dass nicht nur allein das Stift, sondern auch der Flecken anno 823 von Ludovico Pio mit mancherlei Freiheiten begnadigt worden, von Ottone Mag., der von anno 936 bi s973 regierte, ist es glaublich, dass hiesiges Kloster gleich anderen mit milder Gabe und Schenkung versehen worden sei. Wer die Mildegeber, der folgenden Kaiser, deren nicht einer, sondern viele gewesen, das haben die alten uns unangezeigt hinterlassen, unter denen die, die Stadt begnadigt haben mögen aufzuzählen sein, Heinricus der V., der von anno 1106 bis 1125 und Fridericus Barbarosa, der von anno 1152 bis 1190 regierte, der folgende, so das Stift begnadigt, ist Otto IV. anno 1208, der die Begnadigung und Rechte des Stifts seiner Vorfahren im Reich gedruckt und mit confirmiert, Rudolphus hat Stadt und Stift und zwar das letztere anno
389 1289 und sein Sohn Albertus primus anno 1035 mit Briefen begnadigt. Die folgenden Kaiser, so die Stadt mit Briefen begnadigt, sind vorgemeltermaßen Friderucus anno 1323 und Ludovicus Bavariis anno 1333. Carolus 4tus 1368, Wenzeslaus 1380 und letztens Kaiser Sigismundus, der Das Stift anno 1425 begnadigte.

Des Stifts Feuchtwang Begnadigung sind pag. 130 et seq. von Worten zu Worten eingetragen, so nachgelesen werden könne.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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