Wigo
tritt gegenüber einem nicht näher bekannten Erzpriester G. für
einen Mönch des Klosters Feuchtwangen ein, der sich auswärts
weiterbildet.48 -
An G., den ehrwürdigen
Erzpriester, von Wigo, dem unwürdigen Verwalter der Kirche in Feuchtwangen,
Gruß in Christo.Wir haben gehört, daß der Priester Ortwin,
der Euch als Schüler unterstellt ist, sich Euch gegenüber strafbar
gemacht hat. Das bedauerten wir auch selbst sehr, weil er natürlich
mit uns ebenfalls nicht in Frieden leben kann, wenn er Euch kränkt.
Weil er aber nach Synodalbeschluß für schuldig befunden wurde,
erbitten wir von Euerer Barmherzigkeit, Ihr wollet die ihm verdientermaßen
aufzuerlegende Buße um unserer demütigen Bitte willen so lange
aufschieben, bis wir uns persönlich gesprochen haben. 49
Wir fordern ihn Euch aber nicht deswegen ab, um ihn Euerer Dienstbarkeit
zu entziehen, denn wir meinen doch, daß wir und alle die unseren
sich hingebend dem Dienste widmen, 50
sondern vieles und dabei auch anderes haben wir, mit Euerer Erlaubnis,
mit Euch zu besprechen. Lebt wohl.
Faksimile
-
------------
-
BriefX11
-
-
-
Brief
12
-
-
-
-
-
-
Lateinischer
Originaltext: -- 11. -
G. venerando
achipresbitero Wigo Phyuhtuuangensis ecclesié provisor indignus
salutem in Christo.
Orvuinum
presbiterum vestro discipulatui subiectum audivimus in vos esse culpabilem,
et non modicum doluimus, quia videlicet nec nos habet placatum, si vos
habet offensum. Sed quia synodali censura convictus est reus extitisse,
petimus pietatem vestram, ut modum poenitentié sibi merito ingerendé
differre velitis ob causam nostré humillimé petitionis, usque
dum nos pacietenus colloquentes videamus. Non ideo hoc autem deposcimus,
ut eum vestro servition excusemus, dum nos cum omnibus nostris devota servitia
inpendamus, sed multa etiam alia penes vos, si dignamini, habemus tractanda.
Valete.
48)
Dieser Erzpriester G. könnte mit dem "verehrungswürdigen G."
in Brief 16 identisch sein.
49)
Die Benediktus-Regel verlangt: "Der Abt muß sich große Mühe
geben und mit Umsicht und Beharrlichkeit alles daransetzen, um keines der
ihm anvertrauten Schafe zu verlieren." (Kapitel 27. S. 115)
50)
Die Benediktus-Regel schreibt in Kapitel 61 (S. 169) vor, daß sich
ein Abt hüten solle, "... jemals einen Mönch aus einem anderen
bekannten Kloster ohne Einwilligung oder Empfehlungsschreiben des zuständigen
Abtes dauernd aufzunehmen ..."
Erstellt:
12.3.1998 - letzte Änderung am 2.2.2000 durch Hans Ebert