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Kapitel
LIX
Von Handlöhnen,
Todfällen und Hauptrechten
§
1
Sind
dergleichen Gefälle auf bürgerlichen Häusern und Grundstücken
in der Stadt auch eingeführt?
Nein,
es ist bei der Stadt solches nicht eingeführt noch hergekommen, so
gehören auch in die bürgerlichen Häuser keine Grundstücke,
sondern alle Güter in der Stadtmarkung liegend sind freieigene Güter,
von welchen die Besitzer außer der landschaftlichen ord. und Lichtmesssteuer,
dann dem Erbzins und Heuschober nichts Weiteres zu reichen schuldig sind.
§
2
Was
geben dann die Ratsuntertanen in solchen Fällen?
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Hannß
Leonhard Groß zu Steinbah, Bauamtsuntertan, gibt in Veränderungsfällen
einen Goldgulden, Michael Hübsch zu Bieberbach, Spitalsuntertan, gibt,
wann es zum Fall kommt, 1 fl. 15 xer für 10 lb Geld und 48 xer für
2 Viertel Frankenwein und wann das Gut verkauft wird, gibt der Käufer
37 1/2 xer und der Verkäufer auch soviel, nicht weniger jeder ein
Vieertel Wein, 24 xer für Bestehgeld.
Hannß
Jörg Schneider, Testamentsuntertan, gibt in Veränderungsfällen
nur den 15. Gulden Handlohn, die übrigen 41 Untertanen geben zum Hauptrecht
das beste Stück Vieh oder das Geld davon. Dann zum Handlohn den zehnten
Gul- |
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den
in allen Fällen, vid. Salbuch de anno 1566 et Renovatur de anno 1729.
§
3
Was
ist in Handlohnfällen bei den Ratsuntertanen sonst noch eingeführt
und hergekommen?
Dieses,
wenn die Witwe nach des Mannes Tod unter Jahr und Tagen nicht heiratet,
muss sie in ihre Hand bestehen. Wenn sie dieses tut und sodann heiratet,
der Mann aber nicht wieder auf sich besteht, so ruht der Fall auf dem Weib
und muss nach ihrem Tod der Mann, wenn er den Hof oder Gut behalten will,
erst bestehen.
§
4
Wonach
richtet man sich in
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zweifelhaften
Fällen?
Nämlich:
1.
wegen Verhandlohnung der Beikäufe
2.
der Dreingabe, indem der abusus vielfältig enorm und unverantwortlich
ist
3.
mit den reservatis
4.
Freundeskäufe
5.
Übergabe und Abtretung alter Leute Güter
6.
wegen indult der Witwen des Wiederbestehens halben
7.
Wenn ein Weib ad secunda vota schreit und ihren Mann ein handlohnbares
Gut übergibt, dass er zwar Lehenträger sein, nach ihrem Tod aber
sich nicht den Kindern erster Ehe ratione prety vergleichen und wegen seines
Kinds- |
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teils
und anderen Erbes auf solchen Lehengut Versicherung haben solle.
8.
bei Übergebung der Lehengüter den Kindern, wenn die Eltern noch
am Leben
9.
Gemeine Erben, wenn sie ein Gut ungeteilt aus der Erbschaft verkaufen
10.
in Zerteilung der Güter und Höfe, worauf zu sehen
11.
in einem Jahr, wenn ein Gut zweimal veralieniert wird, wie es zu halten.
12.
wenn ein Jude oder ein anderer ein Gut im Trunke erhandelt und solches
doch nicht zu beziehen begehrt.
13.
Rosshandlohn
14.
in Reuhandlohn
15.
in Anzeigung der Käufe. |
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16.
in Führung eines Protokolls und
17.
in Borgung des Handlohns.
Nach
einem unterm 5. Febr. 1697 ergangenen Handlohnmandat der Ertrag dieses
unbeständigen Gefälles ist sehr unterschieden, anno 1735 ging
bei dem Bauamt ein -- fl, anno 1736 und bei dem Spital anno 1735 87 fl
30 xer; bei der Wolfschen Pflege aber, weil solches nur fünf Untertanen
und daher wenig Veränderungen gibt oder zu Fällen kommt, gar
nichts. |