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Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
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Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
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13., 14. und 15. Jahrhundert

Kapitel XXI

Von der Schirm- und Schutzgerchtigkeit des Stifts Feuchtwang und dasiger Landvogtei?

§ 1

Wer hatte vor den Herren Burggrafen zu Nürnberg über das Stift Feuchtwang die Schutz- und Schirmgerech-

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tigkeit gehabt?

Nach einer alten stiftischen Chronica hatte über Stadt und Stift Feuchtwang vor den Herren Burggrafen zu Nürnberg die Grafen von Oettingen die Schutz- und Schirmgerechtigkeit gehabt. Von welchem Kaiser aber und wer der erste Graf dieses Namens gewesen, dem es von Reichswegen aufgetragen worden, findet sich dabei nicht aufgezeichnet, die kurze Nachricht davon lautet also: "Collegium ante Burggrav. alii die habuit tutelares Dnn. Comittes Oettingenses."

Zweifelsohne war die Landvogtei Verwaltung und Präfektorat einigen aus denselben mit aufgetragen, ein solcher Reichsoffizier war gemeinlich gräflichen und hochadeligen Standen, denen

351 die hohe Jurisdiktion und Blutbann anvertraut worden.

§ 2

Woraus vermutet sich, dass die Herren Grafen von Oettingen vor Zeiten das Präfektorat oder kaiserliche Landvogtei-Verwaltung hier auf sich gehabt?

Aus derselben langen Anwesenheit und Sitz in der Veste hier, welches da Jaxheimische Schlösslein genannt wird, vermutet man, dass einige aus den Herren Grafen Oettingische Linie das Präfektorat oder Vogtei-Verwaltung vorgestanden und in dem Pfändungsbrief Kaisers Ruperti anno 1406 an den nächsten Mitwoch nach St.

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Laurentina Tag wird es ein Schloss genannt und ist mit unter die Pfandschaft gerechnet worden. Es mag aber besagte gräfliche Linie von Oettingen ihren Anwesenheit oder beständigen Sitz und Aufenthalt hier schon im 11. und 12. Jahrhundert genommen haben, dann gleich im Anfang des 13. Jahrhunderts kommt sub anno 1235 Graf Philipps von Feuchtwang, der den 14. Turnier zu Würzburg beigewohnt, beim Münstero pag. ... vor, obwohl sein Stammhaus Oettingen dabei nicht verzeichnet ist. Außer der Stadt Feuchtwang besaßen die Grafen von Oettingen Utzenweiler mit 2 Burgställen bei der Lohmühle eine Viertelstunde von hier abgelegen, an dem Fußpfad
353 des Leonhardsbergs gegen Kaltenbronn zu, mit dem Schleifweiher, Moßweiher, Loheweiher und Hölzern, welches im 14. Jahrhundert 2 Gebrüdern dieses Namens Ludwig genannt, an einen hiesigen Bürger Heinrich Stumpf verkauft, im Kaufbrief ist weder Jahr noch Datum angezeigt, wie die Alten öfters getan.

§ 3

Wie lang blieb die Schirmgerechtigkeit der Herren Grafen zu Oettingen über den hiesigen Ort?

Die Schirmgerechtigkeit über den hiesigen Ort mögen die Herren Grafen von Oettingen bis auf die Zeit der Pfändung anno 1376 unter Carolo 4ten beibehalten haben.

§ 4

Wer versah ehemals die Landvogtei-Verwaltung und an welche adelige Personen wurde

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sie vergeben?

Die Land- oder Vogtei-Verwaltung vergab ein römischer Kaiser, welcher es bald diesem, bald jenem vom Adel conferierte, solche Verwaltung haben glaublich auch einige aus der hochadeligen Familie derer im 13. Jahrhundert hier florierten Seyfried und Siegfried aufgetragen, derselben Nachfolger einer Conrad von Feuchtwang wurde anno 1279 Landmeister in Preußen und Liefland, hiernach gar Hochmeister. Seyfried war anno 1299 Hochmeister, davon pag. ... an seinen Ort von der Ausführung ihres adeligen Geschlechts mehrere Anzeige geschieht. Dieser ansehnlichen Funktion haben auch welches keine adeligen Personen gewesen, vorgestanden: anno 1335 Walther Schock, anno 1340 Conrad Schweizer, hernach sind dieser ansehnliche Funktion

355 anno 1374 Heinrich und Arnold von Seinsheim vorgestanden, wie aus einen zwischen den Bürgern und den Stadtmeistern Conrad Schmidt, einer schädlichen Holzabhauung halben entstandenen Streit und war auf erfolgten Vergleich des mehreren zu ersehen. Nachher findet man in Kaisers Caroli des 4ten Privilegio de anno 1360 so er der Stadt geben, dass die Obervögte Reichsamtleute oder Amtmänner genannt worden. Den Succedierten in der Vogtei nach des Orts Verpfändung und Abtretung an das burggräfliche Haus Nürnberg weiteres: 1413 Raab von Helmstätt, 1422 Ulrich von Leiperzell, der aber Richter genannt worden, 1417 Arnold von Ehrenberg, 1428 Rudolph von Lebenburg.
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§ 5

Wo geschieht erstmals eines kaiserlichen Judicis Provincialis oder Praefecti Erwähnung?

In dem Privilegio Kaisers Ottoni IV. anno 1208 dem Stift Feuchtwang erteilt, darinnen diese Worte enthalten: "Adycimus etiam et volumus, utomnes persone utriusque sexus cujuscunque conditionis, status, ordinis existent, qua praefacto monasterio quocunque jure judiciali, censuali, sive servili subsint, ne per aliquem Judicem provincialem advocatem sive civilem quocunque nomine cenfeantur compellantur."

§ 6

Wer war dem Obervogt oder kaiserlichen Praefecto Gericht zu halten und das Blur Ur-

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teil zu fällen zugegeben?

Ein Untervogt mit seinen Schöffen, die aus des Rats Mittel bestanden.

§ 7

In welchem Dukument geschieht des hiesigen Schöffen Stuhls erstmals Anregung?

In einer anno 1374 vorgegangenen Donation eines in geistlichen Orden sich begebender Person Johann Buhlmann, in welchem die Worte Cunfulis Civium et Scabini oppidi in Feuchtwang befindlich.

§ 8

Wem gehörte das hohe Gericht und wer musste solches bauen lassen?

Das hohe Gericht, Galgen und Stock gehörte dem Stift und diese mussten es auch bauen und die Gerichtsinstrumente durch ihren untergebene Hintersassen

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zu Krapfenau und Wehlmäusel herzu bringen lassen, welches aber nach einer neuen Verordnung davon pag. ... Anzeige geschieht, von hoher Herrschafts wegen aufgehoben worden. Das Gericht stand in alten Zeiten nicht an der Stadt, sondern zu Krapfenau.

§ 9

Was war ein kaiserlicher Obervogt der Stadt und dem Stift zu leisten schuldig?

Nach einer alten, der Schreibart nach im 14. Jahrhundert ausgefertigten und anno 1484 erneuerten Ehehaft, musste er schwören, die Stadt und das Stift bei ihren Rechten, alten Ehehaftordnungen und Herkommen bleiben zu lassen, also lauten die Worte: "Item ein Vogt soll dem Stift und den Herren ihre Recht vnd Freyheit vnd

359 Gewonheit halten, und in und iren Lewten vor seine vogtbarn und Vn Vogtbarn, vnd sie bey Recht zu behalten, vnd In vnd den Iren wieder recht nit zu thun ongeverde. Item ein Castner soll schweren dem Stift und all den seinen den Burgern und all den Iren getrew vnd gewer zu sein mit rechten Gerichten meßen vnd sey zu fürdern gen der Herrschaft vnd nit zu hindern, vnd keinerley newer Beswerwung aufzubringen noch anlait darzu zu geben."

§ 10

Was gehörten mehr für Jura zur kaiserlichen Vogtei?

Die große und kleine Jagdbarkeit, mit dem Vogelfang davon in der Ehehaft dieses aufgezeichnet: "Die soll auch die Herrschaft keine Vogt noch ir diener nit besweren mit Schafen mit Jägern, mit Voglern, mit

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Hunden mit keinerley Ding über ihren Willen noch bestewren, das hat man auf bayer Seiten gut Brief von dem Reich." Es gehörte auch zur Vogtei das Geleit, denn so lauten die Worte in der Ehehaft: "Item ein Vogt soll niemand kein Geleyt geben der mit dem Capitel den hl. von Koprynem oder mer zu schicken hat an Iren willen."

Dann hatte die Land- oder Vogtei das Appelationsrecht über das Stadtgericht zu Feuchtwang, als dass ein im Spruch vermeintlich zu kurz gekommener Teil einkommen, seine Klage erneuern und Sentenz erlangen können.

§ 11

Wie lang hat die kaiserliche Vogtei die durch Ober- und Untervögte administriert worden, gedauert?

361 Die Verwaltung der Vogtei dauerte, wenn wir solche von Ludovico Pio, unter dem der Reichsflecken soll angebaut worden sein, von anno 823 an bis 1406 auf die erbliche Abtretung und Veräußerung des Orts an die Herren Burggrafen gehen, 583 Jahre gedauert und steht nunmehr von der Einweisungszeiten unter dem hohen burggräflichen Haus und Fürstentum Onolzbach 331 Jahre. In dem Pfändungsbrief Kaisers Ruperti wird der Vogtei in diesen Worten gedacht: "Vnd alß für baz der egenant Kayser Karle die vorgenannten Burggrawn Friedriche vnßere Schwer vnd seinen elichen erben, mit rathe seiner getreven, rechter wißen, vnd keiserlichen machte, vnser vnd des heiligen Reichs Stad Fuhtwang mit der Vogtie daselbst vnd mit aller yrer zugehörünge Ingeben versezt vnd verpfendet hat für fünf tusend Gulden gul an golden vnd svern an
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Gewichte, die er yn uff die egenannt Stad Fuchtwange geschlagen hat.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert

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