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Die Siedlungspolitik in Preußen
Etwa ab 1305 begann eine planmäßige Besiedlung in Preußen mit Landverleihungen an Ritter, die dann oft ein auf ihren Namen lautendes Dorf gründeten (Eberhardswalde, Conradswalde usw.). 50 Der deutsche Bauer ließ lange auf sich warten. Zwar ist schon um die Mitte des 13. Jahrhunderts vielen Klöstern und weltlichen Grundherren die Genehmigung zur Anwerbung deutscher Siedler nach Preußen und Livland gegeben worden, doch scheint es erst um das Jahr 1290 zur Gründung der ersten deutschen Zinsdörfer gekommen zu sein. Die Landesklöster haben sich hierbei ganz besondere Verdienste erworben. 51 Geschlossene Dorfgruppen waren natürlich vorteilhafte Stützpunkte für die Herrschaft des Deutschen Ordens. 52 Die Rechtsverhältnisse der Siedler wurden durch die Kulmer Handfeste von 1233 geregelt. Der Orden gab schließlich verschiedentlich den Wohnsitz von Waldwärtern in Preußen zur Besiedlung frei. Die Wälder südlich von Natangen, Barten, Ermland, Sudauen und Galindien waren vereinzelt auch von Jägern, Fischern und anderen Beutemachern bewohnt.
Die
Siedler des südlichen Teiles von Preußen waren vorwiegend Preußen
und Polen. In der Wildnis im Südosten Preußens gab es aber auch
lichte Wälder, Buschwerk und offene Felder, die möglicherweise
frühere Siedlungsgebiete waren. Der Orden hatte fest organisierte
Kundschafter (die Struter) und Kommandos (Komitatschi), die sich aus der
alteingesessenen Bevölkerung um die Grenzburgen rekrutierten. Eine
planmäßige Besiedlung für die Festigung des wachsenden
Ordensstaates war von großer Bedeutung. 53
Anders sah es um diese Zeit im Kulmer Land aus, wo Ritter und Bauern eine
besondere Siedlungsdichte erreicht hatten. Die seit 1296 steigende Städtebildung
diente nicht nur strategischen Zwecken, wie Flußüberquerungen
und Sperrung von Handelsstraßen, sondern sie waren auch als Rückhalt
für die ländlichen Siedlungen gedacht. 54
Dorfgruppierungen unterbanden weitere Aufstände der Preußen.
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Sie gingen allmählich in rechtliche und wirtschaftliche Formen des
deutschen Lebens über. Der Deutsche Orden vergab Landbesitz in Lehen
mit Erbrecht und Verkaufsrecht. So bestätigte am 22. Januar 1308 zu
Christburg Heinrich von Plötzke, der zu dieser Zeit amtierende Landmeister
von Preußen, die von seinem Vorgänger Konrad von Sack vorgenommene
Verleihung des Feldes Koite bei Christburg an den Preußen Tustim
und dessen Erben nach Kulmischen Recht. 56