Band 2
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Gesetze des Hochmeisters Konrad von Feuchtwangen
 
Die beim Generalkapitel zu Frankfurt/M. am 3. 10. 1292 unter dem Hochmeister Konrad von Feuchtwangen erlassenen Gesetze sind in mehreren Abschriften noch vorhanden, doch weichen sie selbst oft voneinander ab. Versehentlich oder gar mit Absicht wurden bei den Abschriften Texte ausgelassen, oder es erfolgten vom Schreiber als für notwendig erachtete Zusätze. Eine möglichst ausführliche Zusammenstellung der holländischen Fassung aus Perlbach, Statuten des Deutschen Ritterordens, sei hier in deutscher Übersetzung wiedergegeben:

Deutsche Übersetzung 1
 
Im Namen der heiligen Dreieinigkeit im Jahre 1292 nach Christi Geburt, am Abend von St. Franziskus (3. Oktober) in Frankfurt, sind diese Gesetze aufgesetzt und festgelegt in dem Kapitel durch unseren Hochmeister, Bruder Konrad von Feuchtwangen, wobei anwesend waren der Bischof von Kulmsee, Bischof Heinrich und viele andere weise Brüder, sowohl Priester wie auch Laien. Die Gesetze sind wie folgt: Wie man die Turkopolen und Knechte und die in der Caritas Beschäftigten halten und lassen Soll: 2 Von den Pfaffen
1) Die Übersetzung besorgte dankenswerterweise Frau Jolanthe Lansink, Ede/Holland.
2) Die Verordnungen über die Turkopolen und Knechte sind nur in vier deutschen Handschriften überliefert.

Erstellt: 16.3.1998 durch Werner Uhlich
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