Übersicht Archivalien >>
Gedenck-, Stadt- und Huth-Buch
(Chronik der Stadt Feuchtwangen)
Stadtarchiv Feuchtwangen - Archivbücherei I, 6
Inhaltsverzeichnis >>
Johann Georg Hermann Bärmeyer
Handschrift von 1736 (Abschrift)
<< blättern >>
 
233
Kapitel XI

Von gehabten Gerechtsamen und dem Ertrag des Stifts Feuchtwang

§ 1

Was hatte das Stift ehemals für Gerechtsame?

Folgende:

1. Die Chorherrenhöfe und Vicarierhäuser waren von allen bürgerlichen Beschwerden, als Wachen-, Reißen, Diensten und jährlicher Steuer, frei und hat solchen weder Amtmann noch Vogt nichts zu gebieten oder verbieten gehabt und wenn einer einen Totschlag begangen und in solchen Hof, er mag ein Bürger oder auswendige Person gewesen sein, geflohen, war er sicher Leibs und Guts und durften

234

Sc131

ihm weder die Amtsleute noch der Rat mit Gewalt herausnehmen, bis sie zuvor sonderlichen Befehl gehabt und wenn der Täter entwichen, hat es dem Stift keinen Nachteil gebracht.

2. Das von Carolo Magno gegebene Ehehaftgericht, darinnen die Rechte des Stifts und der Bürgerschaft von Punkten zu Punkten beschrieben, dieses Gericht wurde besetzt durch des Stifts Ammon, der und ein Bürgermeister darinnen zu richten und zu sprechen hatten und wurden an Walburgi und Michaeli jährlich gehalten, dabei alle Bürger zugegen sein mussten, da man dann anfangs das Ehehaft-Recht laut abgelesen, hernach Ellen, Maße und Gewichte visitiert und die dawider gehandelte Personen zur Strafe gezogen.

235 Galgen und Stock gehörte auf dem Stift so ehedessen zu Krapfenau gewesen, nicht weniger: der Zoll, die Brotbank, die Fleischbank, der Zoll von den Öbsern, die Urbar und Eigenschaft, Visitation bei der Weide und anderes mehr.

3. Das Stift hatte auch ein sonderliches Bürgergericht, welches so oft es die Notdurft erfordert, auf der Kapitelsstube gehalten und von des Stifts lehenbaren Hintersassen zum halben Teil vogtbaren und zum halben Teil unvogtbaren Untertanen aus allen Flecken besetzt worden und war ein Stiftsüberreiter ihr Richter, an solchem

236

Sc132

Gericht mussten alle Stiftsuntertanen außer etliche Dörfer, so ihr eigenes Gericht haben, vogt- und unvogtbaren Untertanen injurien, Verwundung und andere Sachen belangend, außerhalb Hals und Hand, Recht nehmen und geben, was aber des Stifts lehenbaren Untertanen, so vogtbarisch sind, betreffend, die mussten in freientlichen Sachen vor dem Vogt, dann vor dem Stadtgericht zu Feuchtwang gerechtfertigt werden. Die jährlichen Geldintaden an beständigen und unbeständigen Gefällen belaufen sich bei dem Stift auf 20.000 fl. Der Fruchtertrag steht an: Malter Korn, Malter Dinkel, Malter Gerste, Malter Haber.
237
§ 4

Was gehörte dem Stift an Gebäuden in der Stadt?

Die Stifts- und Pfarrkirche, die lateinische Schule, der Getreidekasten, darunter der herrschaftliche Marstall, über dem Rathaus liegt das Kapitelshaus, so vor einigen Jahren an den Apotheker Kolben verkauft worden. 9 Chorherrenhöfe, deren nach der Reformation 5 erblich verkauft und das daraus erlöste Geld dem Stift um einen Zins hingeliehen worden.

Diese Höfe sind dem Stift zins- und lehenbar, die anderen 4 Chorherrenhäuser befinden sich noch unverkauft, da in dem einen der Oberamtmann, in dem anderen der Kastner, in dem dritten der Dekan, in dem vierten ein Kaplan wohnt, alle mit Gärten versehen. Ferner 12 Vikarierhäuser, davon nach der Reformation 8 verkauft und das daraus erlöste Geld ausgeliehen worden, sind auch dem Stift

238

Sc133

zins- und lehenbar, die anderen 4 Vikarierhäuser sind unverkauft und bewohnt eines vom Diakon, das zweite vom Rektor, das dritte vom Kantor und das vierte vom Infimo. Das Stift und Pfarrmesnerhaus gehören auch zum Stift, inner der Stadtmarkung gehört solchem zu:

Die Stadtmühle an der Sulzach, Die durch ein Vermächtnis gegen Haltung eines Jahrtages von einem Bürger an das Stift gekommen. Ein Gut bei der Ziegelhütte, das Jägerhaus genannt.

Erstellt: 22.10.2005 durch Hans Ebert
 

<< blättern >>