Friedrich Jacobi - Geschichte der Stadt ... 
Inhaltsverzeichnis
 <<  blättern  >>

Zweite Periode.

Feuchtwangen unter Burggräflich Nürnbergischer und Markgräflich Ansabachischer Landeshoheit.
1376 - 1791.

III. Abschnitt.

Verhältniß der Stadt zum Stift.

Obwohl das Stift Feuchtwangen von Bischof Burkhardt von Augsburg nur auf 4 Jahre dem Burggrafen Friedrich V. von Nürnberg zur Pflege übergeben worden war; und obwohl man den Zweck dieser Pflege bald erreicht hatte, weil das Stift durch den Verkauf von Gütern und Grundstücken, sowie durch eine geregeltere Verwaltung in wenigen Jahren schuldenfrei da stand: so blieb es doch unter der Vormundschaft der Burggrafen, und diese wußten die Pflege allmählich in eine förmliche Schutzvogtei umzuwandeln. Der Rechtsgrund, auf den sie sich dabei stützten, war: daß ihnen in den Verpfändungsbriefen der Stadt die Vogtei von Feuchtwangen ohne nähere Bestimmung mithin, wie sie schlossen, geistlich und weltlich übertragen worden sey (52); und Churfürst Friedrich I. war so sehr von diesem Rechte überzeugt, daß er sich in einer Entscheidung des St. Gumbertus-Stifts in Ansbach vom Jahr 1404 den Schutzherrn des Stiftes Feuchtwangen nennen ließ (53), und kein Bedenken trug, sich im Jahr 1407 auch von dem Stift den Huldigungseid schwören zu lassen. Vollends entschieden aber wurde die Schirmvogtei über das Stift Feuchtwangen durch den Lehenbrief vom Jahr 1415, worin Kaiser Sigismund den Burggrafen von Nürnberg und neu ernannten Markgrafen von Brandenburg die Schirm-Vogtei überhaupt mit den Worten bestätitgte: "Wir confirmiren Inen Klöster und teutsche Häuser." Zu dieser Schirmvogtei kam noch überdieß das Patronat der Probstei und zweier Canonicate, welches Papst Eugen IV. Im Jahr 1446 dem Markgrafen Albrecht Achilles ertheilte, um seinen Dank für die Verdienste desselben um den päpstlichen Hof, als Reichsgeneral im Hussiten Krieg, auszudrücken; und so war die Herrschaft der Markgrafen über das Stift so viel, als entschieden (54).

Der erste von dem Markgrafen Albrecht Achilles dem Papste vorgeschlagene Propst war Leonhard Gessel, der auch deßwegen genannt zu werden verdient, weil zu seiner Zeit der erste Vertrag zwischen dem Stift und der Stadt geschlossen wurde, der noch im Original vorhanden ist.

Es hatten sich nämlich die Bürger von Feuchtwangen kaum von dem allgemeinen Unglück wieder einigermassen erholt, als sie es versuchten, dem Stifte den Rest der Herrschaft zu entziehen, welche dasselbe noch über die Stadt ausübte; und da die Chorherren ihre alten Rechte nicht durch Urkunden nachzuweisen vermochten, weil bei dem großen Brand der Stadt alle Archive verbrannt waren: so verwickelten sich die Streitigkeiten zwischen beiden Theilen immer mehr, und die Entscheidung über Recht und Unrecht wurde von Jahr zu Jahr schwieriger. Da erschien 1464 am Montag nach St. Margarethentag Markgraf Albrecht Achilles selbst, lud beide Theile vor sich, und richtete zwischen ihnen einen Vertrag auf (55), den man Ehehaft nannte (von Ehe oder Bund, und haften, so viel als halten) (56). Die Chorherren brachten darin drei und zwanzig Beschwerden gegen die Stadt vor, namentlich: daß der Rath vogtbare Unterthanen des Stifts auch "erbseigends und geltschuldhalben" vor sein Gericht lade; daß er das Holz zu Wegen und Stegen ohne Anfrage aus den Stiftswaldungen schlagen lasse; daß er neue Bürger aufnehme, ohne Mitwissen des Stifts, und ohne sie zur Beobachtung der Rechte und Gewohnheiten desselben zu verpflichten; ferner, daß der Rath die Fleischbank, welche doch Eigenthum des Stiftes sey, ohne Genehmigung desselben verrücke; daß er dem Flurer verbiete, auch für das Eigenthum des Stiftes zu wachen; und daß er sich mit den Bürgern verschworen habe, den Chorherren bei der Bebauung ihrer Felder nicht mehr behilflich zu seyn. Dagegen klagten die Bürger in dreizehn Punkten: daß die Chorherren städtische Güter gekauft hätten, und die auf denselben ruhenden Lasten nicht übernehmen wollten; daß sie einen Fuhrweg eingezogen; Pfarrgüter zu eigenem Nutzen verwendet; den Bürgern das Streurechen untersagt u. dgl. Über dieß Alles wurde theils vom Markgrafen selbst entschieden oder vermittelt, theils die Entscheidung bis zur Beibringung von Urkunden verschoben. Insbesondere wurde über den Bürgereid bestimmt, daß bei der Verpflichtung neuer Bürger, ausser dem Vogt und Bürgermeister, auch der Stiftsamman, oder ein abgeordneter Chorherr zugegen seyn sollte, und daß der aufzunehmende Bürger auch die Beobachtung der Stiftsrechte zu beschwören hätte. Deßhalb wurde die Eidesformel, welche von dem Stadtschreiber vorgesagt werden sollte, in dem Vertrge vorgeschrieben, und lautete also: "Ich gelobe und schwöre meinem gnädigen Herrn, dem Markgrafen, seiner Gnaden Herrschaft, dem Vogt von der Herrschaft wegen, auch einem Rathe und Stadt Feuchtwangen getrewe, gewere und gehorsame zu seyn, ihren Schaden warnen, ihren Frommen fördern, und Alles das thun, das getreue Unterthanen ihrer Herrschaft zu thun schuldig und pflichtig sind, und der würdigen Herrn des Stifts daselbst zu Feuchtwangen Ehehaft, recht, auch altes Herkommen zu halten. Auch vor einem Rathe recht geben und nehmen, und ohne der Herrschaft und Rath Wissen und Willen nicht hinwegzuziehen, noch des Bürgerrechts ledig zu seyn. Alles treulich und ohne Gefährde; also helfe mir Gott und die Heiligen!"

Ausserdem wurde auch in dem Vertrage die Art und Weise bestimmt, wie die altherkömmlichen Ehehaftsgerichte gehalten werden sollten, und zwar also:

Dreizehn bis vierzehn Tage vor Walburgi und eben so viel vor Michaeli kündigte der Büttel öffentlich das Ehehaftsgericht an, und lud alle Bürger ein, bei Strafe eines Bußschillings oder dreier Pfennige, dabei zu erscheinen. Die Sitzung war im Kreuzgang, und nahm regelmäßig am Montag nach Walburgi und Michaeli ihren Anfang. Den Vorsitz führte der Stadtvogt oder Untervogt und in deren Abwesenheit der zum Ammann gewählte Chorherr oder dessen Bevollmächtigter. Das Zeichen der richterlichen Gewalt war ein Stab, den de Richter in der Hand hielt. War aber weder der Vogt, oder Untervogt, noch der Amman oder ein abgeordneter Chorherr bei dem Gerichte zugegen, so nahm der Älteste unter den zwölf Gerichtsschöpfen, welche meistens aus dem Rathe genommen waren, die Stelle des Richters ein, und ergriff den Stab. Sobald zum dritten Mal geläutet war, begannen die Verhandlungen, und zwar damit, daß der Stiftszöllner die Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten des Stiftes verkündigte. Darauf wurde Gericht gehalten, und Jeder, der eine Klage vorzutragen hatte, trat vor die Schranken. Das Verfahren war öffentlich. Der Vogt untersuchte, berathschlagte, und urtheilte mündlich; und war eine Geldstrafe erkannt, so mußte sie noch an demselben Tage erlegt werden, oder der Verurtheilte wurde gepfändet. Die Bußgefälle theilte der Stadtvogt mit dem Stiftsamman; doch war bestimmt, daß bei dem Straferlaß des Einen auch der Andere auf seinen Bußantheil Verzicht leisten sollte. Am darauf folgenden Montag, Aftermontag genannt, wurde das Gericht fortgesetzt, und besonders über Schulden erkannt; dabei war aber dasselbe zu solcher Strenge angewiesen, daß der Gläubiger noch bei Tageslicht durch Pfand zum Ersatz seiner Forderung gelangen mußte. Der Mittwoch war dem Aichen der verschiedenen Maaße und Gewichte gewidmet, und welcher Kauf- oder Gewerbsmann das Vorzeigen seiner Ellen, Gewichte und Maaße übersah, unterlag einer Strafe, und mußte sich des Feilhaltens bis zum Nachaichen enthalten. Am Schluß wurden die Bürger über ihre Unterthanenpflichten belehrt, und dann feierlich entlassen.

So viel diese Ehehaft des Markgrafen vom Jahr 1464 zur Beruhigung der Gemüther und zur Beseitigung der Streitigkeiten beitrug, so konnte sie doch nicht eine vollkommene Eintracht zwischen Stadt und Stift herbeiführen; ja es brach der gegenseitige Haß bald mit erneuter Wuth hervor. Schon das mußte Zunder zu neuen Flammen enthalten, daß in dem Vertrage die Entscheidung von eilf Streitpunkten auf die Beibringung sogenannter Kundschaften oder schriftlicher Belege verschoben war, weil es ja eben an diesen fehlte, und selbst der Beweis durch Zeugen schwer hielt. Auch die Besetzung des Ehehaftsgerichts veranlaßte Reibungen, indem die Chorherren dem Stadtvogtz nicht den Vorsitz einräumen wollten, sondern behaupteten, daß zu den Zeiten der Reichsunmittelbarkeit der Stadt der Stiftsammann das ganze Gericht besetzt und beleitet habe. Deßhalb erschienen die Chorherren selten mehr bei den Ehehaftsgerichten, und ihre lehen- und vogtbaren Unterthanen ahmten dieß nach. Zu diesem kamen noch neue Streitigkeiten über das Verhältniß des Vogts zum Stift und zur Stadt, über Zölle und andere Abgaben an das Stift, über Viehweiden, über die Anstellung des Meßners an der Johannis- oder Stadt-Kirche, des Büttels, Weinschroters, der Hirten u.s.wl. Ja nicht einmal die in der Ehehaft entschiedenen Punkte und die darin enthaltenen Bestimmungen wurden beobachtet, obgleich der Vogt mit der Aufsicht ihrer Erfüllung beauftragt war; und so sah sich Markgraf Albrecht Achilles genöthigt, im Jahre 1484 eine Hofcommission nach Feuchtwangen zu senden, um die Streitigkeiten aufs Neue zu untersuchen und zu schlichten. Sie bestand aus vier Gliedern, und traf am Dienstag nach Galli daselbst ein. Vierundsechzig Streitpunkte wurden von ihr geschlichtet, und darin theils die Bestimmungen der Ehehaft von 1464 bestätigt, theils abgeändert oder vervollständigt (57). Die wichtigste Abänderung betrag das Ehehaftsgericht, und bestimmte, daß fernerhin weder Vogt noch Amtmann oder Kastner zugegen seyn, sondern daß der Stiftsamman dasselbe allein mit den zwölf Schöpfen oder dem größern Theil des Rathes besetzen und leiten sollte (58). Zugleich wurde die Strafe der abwesenden Bürger von einem Schilling auf zehen, je 3 Pfennige für den Schilling, erhöht; und bestimmt, daß am ersten Montag des Ehehaftsgerichts die Bürger des Rathes auch die Aufseher über Wein, Brod, Fleisch, Mehl, Salz u.s.w. ernennen, und die Ernannten dem Amman durch Handgeben Treue im Amt geloben sollten: Dem Amman wurde dagegen befohlen, einen Knecht zu halten mit einem Trabgeschirr, damit dieser dem Gotteshaus, der Stadt oder dem Amman auf dem Lande zu Hilfe eilen könnte; jedoch sollte er nicht weiter zu reiten verpflichtet seyn, als daß es ihm noch bei Tageslicht heimzukehren möglich bliebe. Werde Beute gemacht, so sollte der Ammansknecht gleichen Theil erhalten mit dem Vogtknecht, und eben so der Amman mit dem Vogt, wenn beide zugegen wären; käme aber ein Mensch dabei ums Leben, durch Eisen oder Recht, so sollte der Amman keinen Antheil an der Beute nehmen.

Für den Stab wurde der Bürgerschaft aufgetragen, dem Amman 4 Pfund Heller oder 4 fl. Zu entrichten, und die Bäcker sollten ihm jährlich am Sonntag nach St. Gallentag drei Schilling Heller bringen, und einen Laib Brod; jedoch wären die an diesem Tage verübten Frevel straffrei. Der Weinschröter sollte vom Amman angenommen, und ihm das Holz zu Weinlatern aus der Stiftswaldung verabreicht werden; jedoch müßte er dem Amman den Wein umsonst einlegen. Dem Schweinhirten ward befohlen, dem Amman jährlich sechs Groschen für den früher in Natur verabreichten Kalbsbauch zu bringen. Ausserdem wurde entschieden, daß weder die Brod- und Fleischbank, noch der Stock und Galgen ohne Einwilligung des Stiftes verändert werden dürften, und daß insbesondere die Baufälle am Galgen auf den Hintersassen des Stifts zu Krapfenau und Welmäussel zu lasten hätten. Eben so wenig dürften Maaß, Elle und Gewicht, ohne Genehmigung des Stiftes, verändert werden, und der Stifts-Amman solle von Zeit zu Zeit mit dem Bürgermeister sie besichtigen, und sich mit ihm in die dabei sich ergebenden Bußgefälle theilen. Nicht einmal Espan (Gemeinderasen) sollten die Bürger heuen oder auffangen, ohne Erlaubniß des Stiftes, und die Aufnahme von Hintersassen des Stiftes als Bürger, der Verkauf zinsbarer Güter desselben und das Beholzen aus den Stiftswaldungen, ohne Vorwissen und Genehmigung der Chorherren, wurde strenge verboten; letzteres sogar bei Strafe von zwanzig Mark Silber. Endlich wurde auch in neuen Ehehaft ein ausführlicher Zolltarif aufgestellt, die Gränze der Viehweiden bestimmt, das Begehen derselben vom Amman und den Bürgern angeordnet, und zum Schluß beiden Theilen befohlen, bei Streitigkeiten mit Auswärtigen einander beizustehen, und unter sich einmüthig zu seyn.

Darauf reiste die Commission wieder ab; aber die Streitigkeiten scheinen nicht ganz beseitigt worden zu seyn, denn vier Jahre darauf erschien Markgraf Friedrich IV., der nach dem Tode seines Vaters Albrecht Achilles das Markgrafthum Ansbach erhalten hatte, mit seinem Bruder Sigmund in Feuchtwangen, und beide Fürsten nahmen am Samstag vor dem heiligen Dreikönigstag im Jahr 1488 noch eine dritte Ehehaft auf, welche die beiden früheren bestätigte (59).


52. In der Pfandsbestätigungsurkunde von Kaiser Ruprecht von 1406 heißt es: "vnser vnd des heiligen Richs Stad Feuchtwang mit der Vogtie daselbs vnd mit aller yrer Zugehörung Inngeben, versetzet vnd verpfändet.
53. Das Kapitel begann die Reichs-Entscheidung mit den Worten Ex illustris Principis et Domini nostri Friederici Burggravii Nurembergensis Tutoris Ecclesiae Feuchtwangensis commissione.
54. Die Bulle selbst fehlt, aber in dem Schreiben des Markgrafen Albrecht Achilles vom Jahr 1484 an das Cardinals-Collegium vnd den neugewählten Papst Innocenz VIII. heißt es: Ius praesentandi ad praepositiram a Romanis Pontificibus p. m. laboribus et expensis haud modicis meruimus.
55. Diese wichtige Urkunde, welche von dem Verfasser bei einem Bürger aufgefunden, gekauft, und der Stadt zurückgegeben worden ist, fängt an: "Wir Albrecht von gotes genadenn Marggraue zu Brandenburg und Burgraue zu Nürnberg u. bekennen vnd tun offenntlich mit dem Brieve. Als etlich irrung entstanden sind, zwischen den wirdigen und unsern lieben getreuen dem Dechant und Kapitel des Stiffts zu feugtwang eyns, und den Burgermeistsern rate und gemeynde daselbst zu feuchtwang anders teyls, von mancherley stuck und gebrechen wegen derhalben sie gegeneinander spennig gewest da swir dann nachdem uns baidteil gemant, nicht gern gesehen. Sie darumb baiderseit gnugsamlich gegen einander verhoret und aller solcher irer furgebrachten und vor uns verlauten stuck halben der sie mit einander In irrung gestanden sein mit beiderteil wollen wissen und volwort geschieden  beteidingt gesatzt gemittelt und abgerett haben Inmassen hernach eigentlich von einem nach dem andern gesatzt und begriffen ist und sind ditz nachfolgende die stuck und gebrechen so die obgenanten Herrn des Stifts zu feuchtwang von iren und ihres Stiffts wegen erlauten lassen haben des ersten u. " Der Schluß lautet: "Und nachdem wir obgenannter Marggraue Albrecht solches alles und yedes wie vor und nach in diesem Brüv geschrieben stet mit willen wissen und volwort baider obgemelter partheien beteidingt gesatzt gemittelt vnd abgeret haben: So bevelhen wir auch daruff einem yeden unsern vogt zu Feuchtwang solch also zu hanthaben und ob die unsern dem mit volg tun. Auch den Herrn umb ir guld oder anders vorbestimt oder umb das so vff irem Gericht erlangt den leuten pfands zu verhelfen not sein würde des soll in derselb unser vogt gestatten und dazu verholfen sein nach billigkeit ongeverlich. Wir offen auch solcher unser Taidigung und bericht zu hanthabung einem yeden das recht an billichen steten vff das darein nichts getragen werde alles getreulich sunder arglist vnd gentzlich ongewerde. Des zu Urkund mit unserm angehangenden Innsigel versigelt: Geben zu feuchtwang am montag nach Sanct Margarethentag Nach christi geburt Vierzehnhundert vnd im vier und sechszigstem Jarenn.
56. Eckart, a. a. O. T. I. p. 690. sagt: Aldio significat hominem, certo pretio vel agris datis ad servitium conductum. Unde adhuc apud nos conductii servi et ancillae Ehehalten dicuntur, ut eos nos certo pacto tenere vel habere indicetur. Ehe aut Ee et legem et pactum in veteri nostra lingua denotat. Vergl. über Ehehaft Frieß hist. Beschreibung N. VII. S. 212 ff.
57. Sie findet sich im Original im Nürnberger Archiv, unter den Quellen für Feuchtwang, Nr. III überschrieben: Miscellanea (in der Mitte) und fängt also an: "Wir Dechant vnd Kapitel des Stifts vnd wir die Bürgermeister Rate vnd gemeyne der Stat zu feuchtwang. Bekennen vnd thun kund offenlich als nun etlich zeit bishere zwischen vns vnd beden tailen Irrung zwitracht gewest sind der Ehehaft halben des obgemelten Stiffts darum wir dann zu beder seit vff des heylgen Creuztag Exaltat. nechst verschinen vor des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten vnd Herrn Herrn Albrechts Marggraven zu Brandenburg Churfürsten u. vnsers gnedigsten Herrn Rege kommen, durch die wir mit vnser bayer theil wissen vnd willen gutlich vertragen sein also das eß zwischen vnser solcher Ehehaft halben bleiben vnd gehalten werden soll, wie die von Wort zu Wort eigentlich hernach geschrieben stehen vnd also lautendt:
Das sein die Freihat Recht und Gewonheit des Stiffts zu Feuchtwang von des großen Kaiser Carolo Zeiten here, der die Herrn und Bürgern miteinander eins sein und vff den dato ditz Libels mit einander als vil und yeder tayl des gen einander berürt vffgenommen gewilligt vernewt vnd beschriben haben lassen als hernach volgt u.s.w.
58. Die neue Bestimmung lautete: "Item das Ammon Ambt zu Feuchtwang ist des Stiffts vnd ein Chorherr soll Ammon sein vnd soll die zwei Ehaffts Gericht besezen mit den zwelf Schöpfen oder den mehreren tayl des rats von des Stifts wegen vff die zwen nechsten Montag nach Sanct Walpvrgen vnd Sanct Michelstag vnd die nechsten zwen Aftermontag vnd Mitwoch darnach vnd der hat gewalt zu yedem Gericht die obgenannten drey tag zu thon vnd zu lassen und ein Vogt hat darein nits zu reden vnd soll auch dabei nit sein, und damit nit zu schicken han noch nyemant anders von seiner wegen weder Ambtmann noch Castner."
59. Die Ehehaft von 1488 findes sich ebenfalls im Abschrift in dem Nürnberger Archiv, und zwar in der angeführten Quelle Nro. III. Miscellanea.
Erstellt am 27.3.1999 durch Hans Ebert
<<  blättern  >>